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Adreßbuch für die Städte Heidelberg, Wiesloch und Umgebung: Adreßbuch für die Städte Heidelberg, Wiesloch und Umgebung — Heidelberg, 1940

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https://doi.org/10.11588/diglit.2522#0423

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NuSzug aus drm W-Hrgesrtz

375

Auszug aus öem Mehrgesetz/

örr EttaKMA, Mustecungö' und AushebunA sowte WehMemachungs-Beror-mmg

Dicse Bestimmungen sind im Stadtadreßbuch 1939, S-372ss., aus-
führlich und rrläuternd abgedruckt und deshalb ivegen Raummangels
nur soweit wiederholt und crgänzt, als dies sür den Kriegszustand
crforderlich ist.

i. Form der Wchrpflicht in Deutschland.

In Deutschland besieht die „allgemcin: Wehrpflicht" — (Reichs-
gesetze vom 16.3. und 21.5.1935).

2. Wcr ist wchrpflichtig?

Ieder deutsche Mann ist wehrpflichtig, sofem er wchrwürdig,
wehrtauglich — und nicht Jude — ist.

3. Dauer der Wchrpfticht.

Die Wehrpflicht dauert vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zu
dem auf die Dollendung des 45. Lebcnsfahres folgenden 31. März.

Anmerkung. Jm Kricge und bei besonderen Anlässen ist
über die Wehrpflicht hinaus feder deutsche Mann und fede deutsche
Mu zur Dienstleistung für das Daterland veroflichtet. Die Be-
lmge der Wehrmacht gehen im Kriege allen andern vor.

4. Was ist Wchrpflicht, was ist Wehrdienst?

Die Wehrpflicht wird durch den Wchrdienst erfüllt.

Der Wehrdienst umfaßt ben aktiven Wehrdienst und dcn Wehr-
bienst im Beurlaubtenstande.

5. Dauer der aktiven Dienstpflicht.

Die Dauer drs aktiven Wehrdienstcs ist seit 1936 bei allen
Aehrmachtteilen — also Heer, Kriegsmarrne und Lustwaffe — ein-
heitlich auf 2 Iahre festgesetzt.

2m aktiven Wehrdienst stehen fecner aktive Offiziere, sowie
Unteroffiziere und Mannschasten, die steiwillig länger dienen, und
dic Wehrmachtsbeamten.

Die Wchrpflichtigen werdcn in der Regel in dem Kalenderjahr,
in dcm sie das 20. Lebensjahr vollenden, zur Erfüllung dcr aktiven
Dienstpflicht herangezogen. Freiwilljger Tintritt ist schon srüher
— mit Dollendung des 17. Ledensjahres — möglich.

6. Wehrdienst im Beurlaubtenstande.

Jm Wehrdienst des Deurlaubtenstandes stehen die Angehörigen
ber Reserve I und ll, der Lrsatzrescrve l, !I und II und der
Laudwehr I und II.

Sie werdcn nach Bcdars zu Uebungen herangczogcn.

Anmerkung. Jm Kricgc haben sich allc Wehrpflichtiqen
zm Derfügung der Wehrmacht zu halten (siehe auch Anmcrkung
zu Ziffer 3).

7. ArbeitSdienstpflicht.

Alle jungen Dcutschm beiderlci Geschlcchts sind zrrr Ablcistung
emes sechsmonatigen Reichsarbeitsdienstes verpslrchtet. Dicse Dicnst-
pflicht begmnt mit dem vollendeten 18. und endet svätcstcns mit
Vollendung des 25. Lebcnsjahres. Freiwilliger Tintritt ist schon
stüher möglich; desgleichen die frühere Heranzichung bei beson-
derein Einsatz.

Die Lrfassung und Mustcrung für den Reichsarbeitsdicnst er-
stlgt in sinngemäßer Weise wie diejenige der Wehrdienstpflich-
tigen durch die Polizeidirektion, icdoch im Zusammenwirken mit
bem Mcldcamt für den Reichsarbeitsdienst.

Anträge der — männlichen und weiblichen — Dienstpflichtigcn
um Zmückstellung häuslichcn, wirtschastlichen und beruslichen
Grüuden sind bei der Polizeidirektion — Wchrabteilung — zu
stellcn; dcsgleichen die Befteiungsaitträgc dcr weiblichm Dienst-
vstichtigen. Dic Lntscheide hierüber ergchen ebenfalls im Zu-
lammenwirkcn vsrgenannter Dienststcllen.

8. Wer miterliegt der Wchrüberwachung?

Alle Wchrpflichtigen — also auch die Dienstpflichtigcn und
Freiwilligm — untrrlicgen der Wchrübcrwachung; sie wird durch
die Wehrbezirkskommandos bzw- Wehrmeldeämtcr im Ausammen-
unrken mit den Dchörden der allgcmernen und inneren Derwal-
timg — also Ortsbehördm (Bürgermcister) und den Kreispolizei-
behvrdm (Landratsamt bzw. Poiizcidirektion) — dirrchgcführt.
u) Die Di-nstpflichtrgen — cinschließlich Frerwillrgen — der Ersatz-

reservr I (siehc Ztfser 5 und 7) — des Stadtgebietes Heidel-

berg haben sich demnach von dec Lrfqssung ab bis zur Lin-

stellung in öie Wchrmacht bei jcdem Wohnungswechsel inner-
halb emer Woche — im Kriege innerhalb 3 Tagen — bei dcr
Wehrabteilung der Polizeidirektion pcrsönlich zu melden,
von der Musterung ab auch veim Wchrmeldeamt. (Unberührt
bleibt hrerbei die ortspolizeiliche Meldung gemäß der Reichs-
meldeordmmg beim Einwvhnermeldeamt — innerhalb 3 Tagen.
Dicse Verpflichrnng wird durch obigc nicht ersetzt.) Zu den
Dienstrflrchtigen gehören die Wehrpflichtigen jüngerer Geburts-
jahrgänge, die noch keinen Wehrdienst geleistet haben und dem-
nach noch nicht in die Reserve I oder II übemeführt sind.
b) Dcr Beurlaubtenstand, und zwar die Wehrpslichtigen (Unter-
offiziere und Mannschasten):

' der Rcserve I, II und der Landwehr I einschließlrch dcr
Persvncn, die sich über das wehrpflichtige Alter hinaus frei-
willig zur Derfügung gestellt haben;

2. der Lrsatzrescrve II und der Landwehr II, solange sie cine
Mobilmachungscinteilung haben;

3. der Lrsatzreserve II b, dre als Förderungsbedürstige nur zum
Reichsarbeitsdimst herangezogen werden bis zur Ableistung
des Reichsarbeitsdienstcs, oder solange sie einc Mobil-
machungscinteilung haben;

sind verpflichtet, innerhalb ciner Wochc — im Kriege innerhalb
48 Stunden — ihren Mohmmgs- unv. wechscl dem Webr-
mcldeamt Heidelberg (Stadtkaserne, Seminarstraßc 1/3) schrift-
lich vder müridlich unter Vorlage des Wchrpasses zu mclden.
Bei mündlichen Mcldunqen ist neben dcm Wehrpaß noch die
Kriegsbcordenmg oder Wchrpaßnoti; vorzulcgcn.

Offizicre und Wehrmachtsbcamteim Offizier-
rang mclden sich in gleicher Weise beim Wehrbezrrkskommando
Hcidelberg (ebenfalls Stadtkaserne).

Ber allen persönlichcn An- und Abmeldungen bei den polizei-
lichen Meldestellen müssen sich die Wehrpslichtigen usw. übcr ihr
Wehrdienstverhältnis durch Vorlage des Wehrpasscs oder eines vom
Wehrmeldeamt ausgestcllten Ausweises ausweisen.

Die Deamten der Ordnungs- und Sicherheitspolizei, sowi; dir
dcs Lmwohnermcldeamts sind verpflichtct, sich bei den Meldungcn
des oben unter 3 und k bcschriebenen Personenkreiscs zu verqewis-
sern, vb die Webrpflichtigcn ihren Meldepflichten beim Wehrmeldc-
amt bzw. Wehrbezirkskommando nachqckommen sind. Diesc Dc-
amten sind ermächtigt, hierzu die Dorlaqc des Wehrpasses usw. zu
verlangen. Sowrit die Meldepflichttgen ibren Pflichten nrcht nach-
gckvmmen sind, sind

3) die Dienstpflichtrgen und Freiwrlligen jüngerer Iahrgänge dcr
Wehrabteilung der Polizeidirektion,
b) dic Wehrpflichtigen des Bcurlaubrenstandes dcm Wchrmcldc-
amt bzw. Wchrbezirkskommando zuzuweisen.

Bei Lntgcgcnnahme der Ein- und Auszugsmeldungen ist stets
daraus zu achten, daß die Spalte i i — übcr das Wchrdicnstverbält-
nis — ordnungsgrmäß ausgefüllt ist; dieses ist aus dem Wchrpaß
Seite 5 und 36 ersichtlich. Iu Zwcifelsfällen werden die Dienst-
bzw. Wehrpflichtigen an die Wehrabtcilung der Polizeidirektion
bzw. an das Wehrmeldeamt verwiesen.

Wchrpflichtige, die vorübergehend ins Ausland reisen müssen,
werden gemäß dcr Bekannttnachung der Polizeidirektion vom 25.9.
i<v<7 beraten. Die Paßinhabcr stellen dic Ausrciseanträge, die wäh-
rend des Kncgszustandes nur rn gan; bcsonders begründeten Aus-
nahmefällcn erteilt werden, bci dcr Wehrabteiiunq, diejenigen ohne
Paß drrekt beim Paßamt der Polizcidirektion.

9. Anmeldung zur Wchrstammroll« (Ecfassung).

Dic im Stadtbereich wohnenden Dienstpflichtigen werden durch
Bekanntmachung dcr Polrzeidirektion zur Anlegung deS Wehr-
stammblatts aufgcrufen; sie haben sich bei der Wehrabteilung der
Poli^idrrrktion pettönlich zu melden und hierbei dic rm Aufruf
aufgezählten Personal- usw. Papiere vorzulegen.

lv. Mustcrung und Aushebung.

Der icweils dienstpflichtige Iahrgang. sowre dre in den Dor-
jahrcn vom aktiven Wchrdienst zurückgestellten Dienstpflichtigen
 
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