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Adreßbuch für die Städte Heidelberg, Wiesloch und Umgebung: Adreßbuch für die Städte Heidelberg, Wiesloch und Umgebung — Heidelberg, Band 78.1941

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https://doi.org/10.11588/diglit.2523#0433

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374

Deutsche RnchSbahn: Sonntagskarten. Kraft-Omnibufse. RetchSmeldeordnung

St-Jlgm.

St. Jngbcrt über KaiserSlautern -

Schlierbach-Aiegelhausen.

Schönau b. H.

Schönau bH vder Hirschhorn .
Schönau b.H. vder Weinhcim

Schwetzingen .

Seebrugg.. . .

Seeheim.

Sinsheim oder Wiesloch-Walldvrf .
Speyer Hauptbahnhof über Talhaus .

Speyer Rheinbahnhof.

Stuttgart Hauptbahnhof . . . .

Laubcrblschofshcim .

Litisee über Frciburg.

Lriberg.

Ulm über Stuttgart.

Untergrvmbach ........

Wahlen oder Erbach.

S.Kl. «Uk g.Kl.

. . —.45 Wahlen oder Hetzbach...3.—

. . 7.so Wahlen oder Kailbach.2.70

. . —.35 Wahlcn oder König. s,9ü

. . 1.20 Warbstadt oder Eberbach.1.70

. . 1.30 Waldangelloch.8.20

. . 1.40 Waldmichelbach oder Hirschhorn ..2,so

. . — .60 Waldmichelbach oder Kailbach .s.40

. , 13.20 Walldürn.. s 10

. . 2.80 Weingarten (Baden).830

. . i.so Weinheim oder Schönau bH.i.so

, . 1.50 Wertheim.7,90

. . 1.30 Wiesbaden über Mainr.5.60

. . s.io . —.75

. . 6,70 Wieslvch Stadt.i.lo

. . 12.20 Wiesloch-Walldorf oder SinSheim.1,60

. . s.80 Worms ..2,60

. . 11.20 Würzburg.8 60

. . 2,10 Zwingcnberg (Baden).. 2 20

. . 3.40 Awingenberg (Hessen) .. 2,40

Krast-SmnMft -er -relchsbahn

(Verkchren zur Zeit nichr)

Die zwischen Frankfurt (Main) — Darmstadt — Mannheim-
Hcidelberg — Bruchsal — Stuttgart-Baden-Baden verkchrendrn
Schnell-Autobusse können benützt werden:
a) gegen Zahlung der Auschläge nach Tarif:

1. Fahrausweise 3, Klasse Personenzug zum normalen Fahr-
xreich

2. Urlaubskarten und Sstpreußenrückfahrkarten 3. Klasse Per-
svnenzug,

3. Eisenbahnfahrausweise 3. Klasse mit der Ermäßigung für
Ausländer;

d) ohne Auschlag:

1. Eisenbahnfahrausweise i. und 2. Klasse zum normalen Fahr-
preis,

2. Fahrausweise 3. Klasse für Eil- und Schnellzüge zum nor-
malen Fahrpreis,

3. Urlaubskarten und Ostpreußenrücksahrkarten 2. Klasse,

4. Urlaubskarten und Sstpreußenrückfahrkarten 3. Klasse für
Eil- und Schnellzüge,

5. Fahrscheinheste zu ermäßigten Preisen,

6. Eisenbahnfahrausweise 1. und 2. Klasse mit der Crniäßi,
gung für Ausländer,

7. Netz-, Anschlußnetz-, Bezirkskarten, AnschlußbezirkÄarten und
Bezirksteilmonatskarten (allc versuchsweisej.

Fahrscheine und Zuschläge sind beim Wagenführer zu lösen.

Haltefiellen in Heidelberg:

1. Universitäts-Bibliothek (Peterskirche),

2, Hauptbahnhof.

Es betragen die Fahrpreise von Heidelberg nach:


einfache Fahri

SonntagS-

Rückfahrkarie

Zuichiag zum
Reichsbahn-Fahr-
auSweis 3 Klaffe
Persvnenzug

Mannheim

l.—

1.50 K^e

—.20 Är«

Karlsruhe

2.50 K.«

3.80

—.30 K^e

Rastatt

3.M K^e

5.40

—.50 Ä^e

Badm-Badm

4.10 K.«

6.20 LL4e

—.50 Ä^e

Darmstadt

2.80 K^e

4.20 Ä^e

—.30 K^e

Frankfurt a. M-

4.—

6.— K^e

—.50 K-«

Der Uebergang mit Reichsbahn-Fahrausweisen auf die Reichs-
bahn-Autobuslinien wird nicht als Fahrtuntcrbrechung angesehen.
Rückerstattung in den Fällen, in denen der Eiscnbahnfahrpreis
höher ist als der Autobusfahrpreis, findet nicht statt.

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen Sonntagsrückfahr-
kartcn zum ermäßigten Preis.

Reichsmelüeorönung

Die am 1.5.1938 für das gesamte Reichsgebiet in Krast ge-
tretene Reichsmeldeordnung ist im Heidelberger Stadtadreßbuch
1939, Seite 371 ff., auszugsweisc und erläuternd abgedruckt.

Seit Kriegsbeginn gelten folgende

Meldevorschriften:

Jeder, der sich im Gebict des Deutschen Reiches aufhält, gleich-
viel, ob 2n- oder Ausländer oder Staatcnloser, hat sich wie folgt
(als Hauptmeldepflichtiger) polizeilich zu melden.

Jnländer, die eine Wohnung bcziehen oder aus einer Wohnung
ausziehen. haben sich innerhalb 3 er Lage persönlich unter Vvrlage
der vorgeschriebenen Meldescheine — in dreifacher Fertigung —
an- bzw. abzumelden. Diese Verpflichtung bcsteht auch für Per-
sonen, die sich besuchswcise vorübergehcnd bei Venvandten oder
Dekannten aufhalten. Bcim Umzug inncrhalb der Gemeindc ist
mit der glcichen Frist durch den Hauxtmeldepflichtigen nur eine
Neuanmcldung erfvrderlich, währcnd der sruhcre Vermieter oder
Wohnungsgeber den Auszug in vereinfachter Form mit besondcrs
vorgeschriebener Karte (Auszugsmitteilung) dem Einwohnermelde-
amt mitzuteilen hat.

Die An- und Abmeldung kann sowoyl beim Ermvohnermelde-
amt — Aimmer 4 — nur in der Aeit von S—12 und 15—17 Uhr,
«l§ auch bei dem nächst gelegenen Polizeirevier, hier zu seder
Lageszeit, erfolgen.

Ieder Meldepflichtige hat sich auszuwciscn, beim Zuzug aus
einer anderen Gemeinde die Abmeldebescheinigung vorzulegen und
auf Verlangcn der Meldebehörde die erfvrderlichen Auskünste zu
geben.

Ausländer (auch Staatenlose) haben sich inncrhalb 24 Stundcn
in Bcgleitung des Wohnungsgebers bzw. Hauseigcntümers und
unter Vorlage der Meldeschcine — in dreifachcr Ausfertigunq —,
-er Pässe und je einer «usgefüllten Aufenthaltsanzeige mit Licht-

bild persönlich bci dem Ausländeramt der Polizeidirektion anzu-
melden. Die Um- bzw. Abmeldung hat in der gleichen Ieit zir
erfvlgen. Die Meldescheine sind für 2n- und Ausländcr gleich.

Bezüglich der Fremden (Deutscher Staatsangehörigkeit) in Be-
herbergungsstätten, Fremdenheimen, Spvrt- und Touristenheimen
usw. wird auf. die ergangenen Sonderbestimmungen verwiesen.
Hiernach sind diese Personen auf besvnderen Fremdenzetteln so-
fort zu melden und die Lciter der genannten Stätten usw. sind
verpflichtet, sich in jedem Falle die Ausweispapiere vvrlcgen ;u
lassen, die Angaben des Meldcscheins zu vergleichen, die Art des
Ausweises auf den Fremdenzettcln zu vermerken und die Ausweis-
papiere für die Nacht in Vcrwahrung ;u nehmen. Uebersteigt der
Aufenthalt in einer Bcherbergungsstätte die Dauer vvn 4 Wochen,
so ist cine ordnungsgemäße Anmeldung mit den allgemeinen Mclde-
vvrdrucken beim Einwohnermeldeamt notwcndig. Ausländer (auch
Staatenlose) dagegen, sind auch bei einem Aufenthalt in Behcr-
bergungsstättm innerhalb 24 Stunden nach den allgemcinen Meide-
vorschriften — persönlich beim Ausländeramt — an- und abmelde-
pflichtig.

Die Meldescheine müssen deutlich und leserlich ausgefüllt sein,
die Unterschrift des Hauptmeldepflichtigen svwie diejenige dcs Ne-
benmeldcpflichtigen (Wvhnungsgcber, Hauscigcntümcr bzw. Haus-
verwalter) aufweism. Meldescheinc, die diesm Erfordcrnissm nicht
genügcn, müssm vom Einwohnermeldeamt zurückgewiesen werdcn.

2m übrigm wird auf die Beachtung der Reichsmeldeordnung
vom 6.1.1938 RGBl. I Seite 13 und der Verordnung vom 8. 8.
1938 Nr.24 des Bad. Gcs. u. Vcrvrd. Blattes und der Verord-
nung übcr zusätzliche Bestimmungm zur RMO. vom 6.9.1939
RGBl. I Seite 1688 und die zusätzliche Verordnung uber Aus-
länder vom 5.9.1939 RGBl. I Seite 1667 vcrwicscn. Derstoyc
hiergegen müssen nach den dort gegebmcn Strafbestimmimgen ge-
ahndct werden.
 
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