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Adreßbuch für die Städte Heidelberg, Wiesloch und Umgebung: Adreßbuch für die Städte Heidelberg, Wiesloch und Umgebung — Heidelberg, Band 78.1941

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https://doi.org/10.11588/diglit.2523#0434

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Auszug au? dem Wehrgesetz

37S

Auszug aus üem Mehrgefetz,

öer ErfafsmM, Mufterunss- Md AushebunA fewle MWdemachuuOBeror-mms

Diese Bestimmungen sind im Stadtadreßbuch 1S3S, S. 372 ff., aus-
führlich und erläutemd abgedruckt und deöhalb wegen Raummangels
nur foweit wiederholt und ergänzt, als dies für den Kriegszustand
erforderlich ist.

1. Form der Wehrpflicht in Deutschland.

Jn Deutschland bcsteht die „allgemeine Wehrpflicht" — (Reichs-
gcsetze vom 16.3. und 21. s. 1S3S).

s. Wer ist wchrxflichtig?

Ieder deutsche Mann ist wehrpflichtig, sofem er wehrwürdig,
wehrtauglich — und nicht 2udc — ist.

3. Dauer der Wehrpflicht.

Dir Wehrpflicht dauert vom sollendeten 18. Lebensjahr bis zu
dem auf die Vollendung des 4S. Lebensjahres folgenden 3i.März.

Anmerkung. Im Kriege und bei besvnderen Anlässen ist
über die Wehrpflicht hinaus jeder deutsche Mann und jede dcutsche
Frau zur Dienstleistung für das Vatcrland verpflichtet. Die Be-
lange der Wehrmacht gehen im Kriege allen andern vor.

4. Was ist Wehrpfiicht, was ist Wehrdienst?

Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst erfüllt.

Der Wehrdienst umsaßt den aktiven Wchrdienst und den Wehr-
dicnst im Beurlaubtenstande.

5. Dauer der aktiven Dienstyflicht.

Die Dauer des aktiven Wchrdienstes ist seit 1936 bei allen
Wchrmachtteilen — also Heer, Kriegsmarine und Luftwaffe — ein-
heitlich auf S Iahre festgcsetzt.

2m aktiven Wehrdienst stehen ferner aktive Offizicre, sowie
Unteroffiziere und Mannschaften, die freiwillig länger dicnen, und
die Wehrmachtsbcamten.

Die Wchrpflichtigen werden in der Regel in dem Kalcnderjahr,
in dcm sie das 20. Lebensjahr vvllenden, zur Erfüllung der aktivcn
Dienstpflicht herangezogen. Freiwilliger Eintritt ist fchon früher
— mit Vollendung des 17. Lebensjahres — möglich.

6. Wehrdienst im Beurlaubtenstandc.

2m Wehrdienst des Beurlaubtenstandcs stehen die Angebörigen
der Reserve I und II, der Ersatzreserve I, II und !l und der
Landwehr I und II.

Sie werden nach Bedarf zu Uebungen herangezogen.

Anmerkung. 2m Kricge haben sich alle Wchrpflichtiaen
zur Derfügung der Wchrmacht zu halten (siehe auch Anmcrkung
zu Ziffer 3).

7. Arbeitsdienstpflicht.

Alle jungen Deutschen beidcrlei Geschlechts sind zur Ableistung
des Reichsarbeitsdienstcs verpflichtet. Dicse Dicnstvflicht beginnt
mir dem vollendeten 18. und endct spätestcns mit Vollcndung dcs
25. Lcbcnsjahres. Freiwilliger Eintritt ist schon früher möglich;
desglcichen die früherc Heranzichung bci besonderem Einsatz.

Die Erfassung und Musterung für den Rcichsarbeitsdicnst cr-
folgt in sinngemäßer Wcise wie diejenige dcr Wchrdienstpflich-
tigen durch dic Polizeidirektion, jedoch im Ausammenwirkcn mit
dem Meldeamt für den Reichsarbcitsdienst.

Anträge der — männlichen und wciblichcn — Dicnstpflichtigen
um Zurüchlellung aus häuslichen, wirtschaftlichen und beruflichen
Grunden sind bci der Polizeidirektion — Wehrabtcilung — zu
stcllcn. Die Entscheidc hierübcr ergeben ebenfalls im Zufammcn-
wirkcn vorgcnanntcr Dienststellen.

8. Wcr unterliegt der Wehrübcrwachung?

Alle Wehrpflichtigen — also auch die Dienstxflichtigen und
Frciwilllgcn — unterlicgen der Wehrüberwachung; sie wird durch
die Wehrbczirkskommandos bzw. Wchrmeldcämter im Dusammenr
wirken mit den Behörden der allgcmeinen und innerrn Verwale
tuna — also Ortsbehörden (Bürgcrmelstcr) und den Kreispolizei-
behörden (Landratsamt bzw. Polizeidirektion) — durchgeführt.
s) Die Dicnstpflichtigcn — einschließlich Freiwilliacn — dcr Ersatz,

rcscrvc I (siehc Aiffer 5 und 7) — des Stadtzebietes Heidel-

bera haben sich demnach von der Erfassung ab bis zur Ein-

stellung in die Wehrmacht bei jedem Wohnungswechsel inner,
halb einer Woche — im Kriege innerhalb 3 Tagen — bei der
Wehrabteilung der Polizeidircktion persönlich zu melden,
von der Musterung ab auch beim Wehrmeldeamt. (Unberührt
bleibt hierber die ortspolizeiliche Meldung gemäß dcr RcichS,
meldeordnung beim Einwohncrmeldcamt — inncrhalb 3 Tagen.
Diese Verpflichtung wird durch odige nicht ersetzt.) Iu den
Dienstpflichtigen gehören die Wchrpflichtigen jüngercr Geburts,
jahrgänge, die noch keinen Wehrdienst geleistet habcn und denr,
nach noch nicht in die Reserve I oder II übergeführt sind.
b) Der Beurlaubtenstand, und zwar die Wehrpflichtigen (Unter,
offiziere und Mannschaften):

1. der Reserve I, II und der Landwehr I einschließlich der
Personcn, die sich über das wehrpflichtige Alter hinauS frei,
willig zur Versügung gestellt haben;

2. der Ersatzreserve II und der Landwehr II.

3. ber Ersatzreserve II kfl die als Förderungsbedürftige nur zum
Rcichsarbeitsdienst herangezogen werdcn bis zur Ableistung
des Reichsarbeitsdicnstes;

sind verpflichtct, innerhalb einer Woche — im Kriegc innerhalb
48 Stunden — ihren Wohnungs, usw. wechscl dcm Wcbr,
meldeamt Heidelberg (Stadtkaicrnc, Seminarzlraße 1/3) schrift,
lich oder mündlich unter Vorlage des Wcbrpasses zu mclden.
Bei mündlichen Meldungen ist ncben dcm Wchrpaß noch die
Kricgsbeordcrung oder Wchrpaßnotiz vvrzulcgen.

Offiziere und Wehrmachtsbeamte im Offtzier,
rang melden sich in gleicher Wcise beim Wchrbezirkskommando
Heidelberg (ebcnfalls Stadtkasernc).

Bei allen persönlichen An, und Abmeldungen bci den pvlizri,
lichcn Meldestellen müssen fich die Wchrpslichtigcn »sw. über ihr
Wchrdienstvcrhältnis durck Vorlage dcs Wchrpasses odcr cines vom
Wehrmcldcamt ausgcsiclltcn Ausweises ausweiscn.

Die Beamten ver Ordnungs, und SichcrheitSpolizei, fvwie die
des Linwvhncrmeldeamts sind veipflichtet, sich bci dcn Meldungcn
dcs vben unter s und d beschriebencn Pcrsoncnkreises zu vcrgewis,
sem, ob die Wehrpflichtrgen ihren Mcldepilichten bcim Wchrmcldc,
amt bzw. Wchrbezirkskommaiido nachgckommen sind. Dicse Be,
amten sind ermächtigt, hierzu dic Vorsage dcs Wehrpafses m'w. zu
verlangcn. Soweit die Meldepflichtigen ihren Pflichten nicht nach,
gekommen sind, sind

a) die Dienstpflichtigen und Freiwilligen jüngerer Iahrgänae dcr
Wehrabtcilung dcr Polizcidircktion,

b) die Wehrpflichtigcn des Bcurlaubtenstandes dcm Wehrmelde,
amt bzw. Wchrbezirkskommando zuzuwcrsen.

Be> Entgegcnnahmc dcr Ein, und Auszugsmeldungcn ist stetS
darauf zu achten, daß die Svaltc 11 — übcr das Wchrdicnllperhält,
nis — ordnungsgcmäß ausgefüllt ist; dicses ist aus dcm Wchrpaß
Seite 5 und 36 ernchtüch. 2n Iwcifelsfällen werdcn die Dienst-
bzw. Wehrpflichtigen an die Wchrabteilung der Polizeidircknon
bzw. an das Wehrmeldeamt verwiescn.

Wchrpflichtlgc, die vorübergcbend ins Ausland rciscn müsscn,
werden gemäß der Bekanntmachung dcr Polizeidirektion vom 2S. 9.
1937 beraten. Dic Paßinhaber stcllen dic Ausrciicanträgc, dic wäh-
rcnd dcs Kriegszustandes nur in ganz bcsondcrs begründeten Aus,
nahmefällen crtcilt werdm, bci dcr Wcbrabteilung, dicicnigen obne
Paß direkt bcim Paßamt dcr Polizeidirektion.

s. Anmeldimg zur Wchrstammrolle (Erfassung).

Die im Stadtbercich wohnenden Dienstpflichtigm werdm durch
Bekanntmachung der Polizeidlrcktion zur Anlcgung des Wehr»
stammblatts aufgerufcn; sie habm sich bci der Webrabteilmig der
Polizeidirektion persönlich zu melden und hicrbci dic im Äufruf
aufgezähltm Personal- u>w. Papiere vorzulegm.

ry. Mostcnmg und Aushebung.

Der fcwefls dienstpflichtige Iahrgang, sowie bie in dm Dor,
jahren vvm aktivm Wehrdimst zurückgcstelltm Dimstpflichtigeii
 
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