Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch für die Städte Heidelberg, Wiesloch und Umgebung: Adreßbuch für die Städte Heidelberg, Wiesloch und Umgebung — Heidelberg, Band 79.1942

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2524#0446

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
382

Deutsch« ReichSbahir: SonntagSkarten. Araft-Omnibusse. ReichSmeldeordnung

s. Kl.

Wahlm oder Erbach..

Wahlen oder Hetzbach.L.—

Wahlen oder Kailbach.2.70

Wahlen oder König.- 8.90

Walbstadt oder Lberbach.l-70

Waidangelloch.2A)

Waldmichelbach ooer Hirschhorn.2.30

Waldmichelbach oder Kailbach ..2.M

Walldürn ..ö 10

Weingarten (Baden).2.30

s. Kl.

Weinheim oder Schönau b. H.l.40

Äertbeim.7.80

Wicsbaden über Main». S.60

WieSloch-Walldorf .—75

WieSloch Stadt.-.. l-io

Wiesloch-Walldorf oder SinSheim.i-60

WormS.260

Würrburg.8 60

Zwingenberg (Baden).2.20

Zwingenberg (Hessen).2.40

KraWmnjbusse de? «»Hsbahn

iVe krhrcn zur Zeit nichi)

Die zwisch-'- ffrankfurt (Main) — Darmstadt — Mannheim-

Heidelberg — Bruchsal — Stuitgart-Daden-Baden verkehrenden

Schnell-Autobusse können benützt werden:

a) geqen Zahlung der Zuschläge nach Tarif:

1. Fahrausmeise 3. Klassr Personenzug zum nvrmalen Fahr-
oreiS,

2. UrlaubSkarten und Ostpreußenrückfahrkarten 3. Klasse Per-
sonenzug,

3. EisenbahnfahrauSweise 3. Klasse mrt der Ermäßtgung für
AuSländer;

b) vhne Zuschlag:

1. Eisenbahnfahrausweise 1. und 2. Klasse zum normalen Fahr-
preiS,

2. FahrauSweise 3. Klasse für Eil- und Schnellzüge zum nor-
malen Fahrpreis,

3. Urlaubskarten und Ostpreußenrückfahrkarten 2. Klasse,

4. Urlaubskarten und Ostpreußenrückfahrkarten 3. Klasse für
Lil- und Schnellzüge,

5. Fahrscheinheste zu ermäßigten Preisen,

6. Eisenbahnfahrauswcise i. und 2. Klasse
gung für Ausländer,

7. Netz-, Anschlußnetz-, Bezirkskarten, Anschlußbezirkskatten unb
Bezirksteilmonatskarten (alle versuchsweisej.

Fahrscheine und Zuschläge sind beim Wagenführer zu lösen.

Haltestellen in Heibelberg:

1. Universitäts-Bibliothek (Peterskirche),

2. Hauptbahnhof.

Ls bettagen die Fahrpreise von Heidelberg nach:


einfache Kahrt

SonnIagS-

Rücksahrlarte

Zuschia« ,um
Retchsbahn-flahr-
auSwets 8 Klaffe
Personcnzug

Mannheim

I.— LL«

1.50

—.20

Karlsruhe

2.50 K.«

3.80 KIk

—.30 KIk

Rastatt

3.60

5.40

—.50

Baden-Daden

4.10

6.20

—.50

Darmstadt

2.80

4.20

—.30 N4t

Frankfutt a. M-

4.—

6.—

—.50

Der Uebergang mit Reichsbahn-Fahrausweisen

auf die ReichS-

mit der Ermäßi-

bahn-Autobuslinien wird nicht alS Fahrtunterbrechung angesehen.
Rückerstattung in den Fällen, in denen der Eisenbahnfahrpreis
höher ist alS der AutobusfahrpreiS, findet nicht statt.

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen Sonntagsrückfahr-
katten zum ermäßigten PreiS-

Reichsmelüeorönung

Die am 1.5.1938 für daS gesamte ReichSgebiet in Kraft ge-
tretene Reichsmeldeordnung ist im Heidelberger Stadtadreßbuch
1S3S, Seite 371 ff., auszugSweise und erläuternd abgedruckt.

Seit KriegSbeginn gelten folgende

Melbevorschriften:

Ieder, der sich im Gebiet des Deutschen Reiches aufhält, gleich-
viel, ob In- oder Ausländer oder Staatenloser, hat sich wie fvlgt
(als Hauptmeldepflichtiger) polizeilich zu melden.

Inländer, die eine Wohnung bezichen oder aus einer Wohnung
ausziehen, haben sich innerhalb 3 er Tage persönlich unter Vvrlage
der vorgeschriebencn Meldescheine — in dreisacher Fertigung —
an- bzw. abzumelden. Diese Verpflichtung besteht auch für Per-
sonen, die sich besuchsweise vorüdergchend bei Derwandten oder
Bckannten aushalten. Bcim Umzug innerhalb der Gcmeinde ist
mit der gleichen Frist durch den Hauptmeldepflichtigen nur eine
Neuanmeldung erforderlich, während der frühere Vermieter oder
Wohnungsgebcr den Aus;ug in vereinfachter Form mit besonders
vorgeschricbencr Karte (Auszugsmitteilung) dem Polizeirevier mit-
mitzuteilcn hat. Dics wird oft unterlassen und der frühere Ver-
micter oder Wohnungsgeber macht sich damit strafbar. Es wird
übcrhaupt noch viel zu wenig beachtet, daß neben dcm Ein- odcr
Ausziehenden (dem Hauptmeldcpflichtigen) auch der Hauseigentü-
mer — für alle im Hause wohnenden Personen — und der Woh-
nungsgeber — für die bei ihm wohnenden Personen — mclde-
pflichtig sind. Hauseigentümer oder Wohnungsgeber glauben ihre
Pflicht erfüllt ;u haben, wenn sie die vom Hauptmeldepflichtigen
ausgcfüllten Meldeformularc untcrschrieben haben. Sie müssen
sich aber den vom Polizeirevier abgestempeltcn Durchschlag dcs
Mcldeformulars vorzeigen lassen, zum Nachweis, daß der Haupt-
mcldepflichtige die Mcldeformularc tatsächlich auch auf dem
Pvlizeirevicr abgegeben hat. Ist dies nicht möglich, was beson-
ders bei Auszügen vorkommt, so müssen Hauscigcntümer und
Wohnungsgeber dcm Polizeircvier Äuszugsmittcilung machen
mittels vorgedruckter Postkarte, die in den Schrcibwarengeschästen
zu haben ist.

Auch die zur Wehrmacht Einberufenen sind ordnungsmäßig
abzumelden und bei Entlassung aus dem Wehrdienst wicder an-
zumelden.

Die An- und Abmelbung hat bei dem zuständigen Polizei-
revier zu erfolgen.

Jeder Meldepflichtige hat sich auszuweisen, beim Zuzug ans
«iner anderen Gcmeinde dre Abmeldebescheinigung vorzulegen und
auf Derlangen der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zu
geben.

Auslänber (auch Staatenlose) haben sich inncrhalb 24 Stunden
in Begleitung des WohnungSgeberS bzw. Hauseigentümers und
unter Dorlage der Meldescheine — in dreifacher Äusfertigung —,
der Pässe und je einer ausgesüllten Aufenthaltsanzeige mit richt-
bild persönlich bei dem zuständigen Pvlizcirevier anzumelden. Die
Um- bzw. Abmeldung hat in der gleichen Zeit zu erfolgen. Die
Meldescheine sind sür Jn- und Ausländer glcich.

Bezüglich der Fremden (Deutschcr Staatsangehörigkeit) in De-
herbergungsstätten, Fremdenheimen, Spott- und Touristenheimen
usw. wird auf die ergangenen Sonherbcstimmungen vcrwiesen.
Hiernach sind diese Personen auf besonderen Fremdenzetteln so-
fort zu melden und bie Leiter der genannten Stätten usw. sind
verpflichtet, sich in jedcm Falle die Auswcispapiere vvrlegen zu
lassen, die Angaben des MeldescheinS zu vergleichen, die Ätt des
Ausweises auf den Fremdenzetteln zu vermerken und die Ausweis-
papicre sür die Nacht in Vcrwahrung zu nehmen. Uebersteigt der
Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte die Dauer von 4 Wochen,
so ist eine ordnungsgemäßc Anmeldung mit den allgemeinen Melde-
vordrucken beim zuständigen Polizeirevier notwcndig. Ausländer
(auch Staatenlose) dagegen, sind auch bei einem Aufenthalt in
Behcrbergungsstätten inncrhalb 24 Stunden nach den allgemcinen
Meldevorschristen — persönlich beim zuständigen Polizeirevier —
an- und abmeldepflichtig.

Die Meldescheine müssen deutlich und leserlich ausgefüllt sein,
die Unterschrift des Hauptmeldepflichtigen sowie diejenige deS Ne,
benmeldepflichtigen (Wvhnungsgeber, Hauseigentümer bzw. Haus-
verwalter) aufweisen. Meldcschcine, die diesen Erfordemissen nicht
gcnügen, müssen vom zuständigen Polizeirevicr zurückgewiesen werden.

2m übrigen wird auf die Beachtung der Reichsmeldeordnung
vom 6.1.1938 RGBl. I Seite 13 und der Derordnung vom 8.8.
1938 Nr. 24 des Bad. Ges. u. Derord. BlatteS und der Derord-
nungüber zusatzliche Bestimmungen zur RMO. vom 6.9. IS3S
RGBl. I Seite 1688 und die zusätzliche Verordnung über AuS-
länder vom 5. s. 1939 RGBl. l Seite 1667 verwiesen. Derstöße
hiergegen müssen nach den dvrt gegebenen Sttafbestimmungen ge-
ahndet werden.
 
Annotationen