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Nothwendigkeit der Abtretung des linken Rheinufers, theils für Frankreich, theils für Deutschland: Von einem Staatsmanne — [S.l.], 1798 [VD18 12052043]

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https://doi.org/10.11588/diglit.29625#0030
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„gegen Raifer und Zxeicb." .
und ihre Länder sind also nach den Reich-,
gefetzen von selbst verfallen und verpönt;
und cm Landgraf von Hessenkassel kann auf
keine Werfe Entschädigungen für verlorne
Provinzen und Städte jenseit des Rheins
verlange«, sondern muß Gott, Kaiser und
Reich danken, wenn sie ihn nicht in die
Verdiener Reichsacht, und seine sämtlichen
Staaten verfallen erklären.
Mochte er immer ein Recht haben, Frie-
den für sich zu schliessen , so hatte doch er
so «cnig «ls Brandenburg und Hannover
ein Recht, bas schuldige Rcichücontingent
so lange der Krieg dauerte, und seine hlö«
Mrrmsmare znrLckzuhatten.
. Hikdnrch ist cs, daß die Nordischen Für-
fien firsfbLr Vtcrdett, daß sie sich als Fein«
De des Kaisers und Reichs erklärten, in-
dem sie sich Lege» dasselbe bewaffneten, und
bereit
 
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