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Auktionshaus Dr. Walther Achenbach <Berlin> [Hrsg.]; Auktionshaus Dr. Walther Achenbach [Hrsg.]
Auktionshaus Dr. Walther Achenbach: Gemälde, Perserteppiche, Mobiliar: m. E. d. Finanzamtes, eines Konkursverwalters, und anderer Besitz ; in unseren Ausstellungs- und Versteigerungsräumen, Berlin W 50, Hardenbergstr. 29a-e ; [Versteigerung: 2. März 1937] — Berlin, 1937

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https://doi.org/10.11588/diglit.15114#0004
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Auktionsbedingungen:

1. Die Sachen werden ohne Gewährleistung des Auftraggebers
und des Versteigerers für deren Beschaffenheit oder Vollständigkeit
gegen sofortige Barzahlung versteigert.

2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf
eines Gebotes kein Uebergebot abgeben wird. Die Erteilung des
Zuschlages kann der Versteigerer als Vertreter des Auftraggebers
sich vorbehalten oder verweigern.

3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und
nach dreimaligem Aufruf desselben ein Mehrgebot nicht gemacht
wird, so entscheidet das Los über den Zuschlag.

4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit Erteilung
des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der ver-
steigerten Sache unmittelbar auf den Ersteher über.

5. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache zuzüglich 15 o/o Aufgeld
sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen.

6. Wird die Zahlung nicht sofort an lezteren geleistet oder die Ab-
nahme der zugeschlagenen Sachen verweigert, so findet die Ueber-
gabe des Gegenstandes an den Verkäufer nicht statt; der Käufer
geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig und der Ge-
genstand wird auf seine Kosten noch einmal versteigert. In diesem
Falle haftet der Käufer für den Ausfall; dagegen hat er auf einen
Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Ge-
bot nicht zugelassen.

7. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistungen kann der
Versteigerer im eigenen Namen einziehen und einklagen; der Sitz
des Gewerbebetriebes des Versteigerers gilt als Erfüllungsort für
alle Verpflichtungen der Käufer.

8. Kommissionären und sonstigen Personen, die gewerbsmäßig das
Bieten für andere übernehmen oder sich dazu erbieten, ist der Zutritt
zur Besichtigung und zur Versteigerung nur mit ausdrücklicher Ge-
nehmigung des Versteigerers gestattet.

Dr. Walther Achenbach.
 
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