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Ackermann, Jacob Fidelis
Nachricht von der Organisation und den Gesetzen der Kurfürstlichen Poliklinischen Anstalt in Heidelberg, welche mit dem Anfange des Wintersemesters 1805 - 1806 eröffnet werden wird — Heidelberg, Mannheim, 1805

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https://doi.org/10.11588/diglit.2362#0035
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— 35 —

mit den nöthigen Kenntnissen. versehen
und also zur Ausübung der Heilkunst ge-
schickt sey.

§. 54.

Erfüllt er diese von ihm geforderten Be-
dignisse, so wird er als Mitglied aufge-
nommen, wenn er 1) sich bey dem Di-
rektor des Instituts meldet; 1) seinen Na-
men in die Liste der practizirenden Mit-
glieder einträgt; 3) den gesetzmäfsigen Bey-
trag in die Kasse des Instituts bezahlt,

§. 55.

Jedes Mitglied mufs bey dem Einschrei-
ben in die Liste bestimmen, ob es sich
blofs der innern ärztlichen Praxis, oder
auch der chirurgischen widmen wolle; in
dem letzten Falle wird ohne Vermehrung
des Beytrags sein Nähme in beyde Listen
eingeschrieben.

§. 56.

Jedes Mitglied mufs heilig versprechen,
die ihm anvertrauten Kranken fleifsig zu
besuchen und getreulich zu besorgen; Nichts

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