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Ackermann, Jacob Fidelis
Nachricht von der Organisation und den Gesetzen der Kurfürstlichen Poliklinischen Anstalt in Heidelberg, welche mit dem Anfange des Wintersemesters 1805 - 1806 eröffnet werden wird — Heidelberg, Mannheim, 1805

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https://doi.org/10.11588/diglit.2362#0043
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- 43 —

wenn der organische Mechanismus zerrüt-
tet ist, bemerken die Folgen der Krankhei-
ten, wenn die Krankheit in dem Chemis-
mus begründet Abnormitäten im Bau her-
vorgebracht hat.

§. 76.

Kein Axiskultant hat bei den Beratschla-
gungen eine Stimme, wohl aber steht es
einem jeden frey nach geendigter Consul-
tation den Direktor zu fragen, wenn er
Etwas nicht gehörig verstanden, oder ein-
gesehen haben sollte.

§• 77»

Jeder Praktikant ist ermächtigt zu den
Betten der Stadtkranken einen Auskultanten
mit sich zu nehmen, beyde beobachten
den Kranken, aber nur der erste trägt die
Krankheitssymptome in sein Buch ein, und
referirt darüber in der öffentlichen Sitzung.

§. 78.
Der Ausknltant mufs die nämliche Oblie-
genheiten erfüllen. (§. 56--58.), welche auch
dem praktizirenden Mitgliede zustehen.
 
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