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§. 79*
Um einen Platz, als Auskultant in den
klinischen Sitzungen zu haben, mufs Jeder
sich bei dem Direktor melden; er wird
dann in eine eigene Liste aufgeschrieben
und zahlt als gesetzmäfsigen Beitrag die Hälf-
te des Beitrags eines praktizirenden Mitglie-
des (5 fl. 5o kr.) in die klinische Kasse.
VII. Kapitel.
Von den Beyträgtn und der Verwaltung.
JELis besteht eine klinische Kasse unter der
Aufsicht des Direktors.
§. 8i.
Den Fond derselben, legen Sr. Kur-
fürstliche Durchlaucht durch den
milden Beytrag von öoo fl. jährlich.
§. 82.
Jedes praktizirende Mitglied ist verbun-
den, in diese Kasse alle halbe Jahre einen
Beytrag von 11 fl. zu entrichten.
§. 79*
Um einen Platz, als Auskultant in den
klinischen Sitzungen zu haben, mufs Jeder
sich bei dem Direktor melden; er wird
dann in eine eigene Liste aufgeschrieben
und zahlt als gesetzmäfsigen Beitrag die Hälf-
te des Beitrags eines praktizirenden Mitglie-
des (5 fl. 5o kr.) in die klinische Kasse.
VII. Kapitel.
Von den Beyträgtn und der Verwaltung.
JELis besteht eine klinische Kasse unter der
Aufsicht des Direktors.
§. 8i.
Den Fond derselben, legen Sr. Kur-
fürstliche Durchlaucht durch den
milden Beytrag von öoo fl. jährlich.
§. 82.
Jedes praktizirende Mitglied ist verbun-
den, in diese Kasse alle halbe Jahre einen
Beytrag von 11 fl. zu entrichten.