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28o

Saal X. Griechisch-römische Zeit

VII krates (S. 291, io5i6); im Jahre 5 des Augustus (26 v. Chr.) von
jemand geweiht zur Erinnerung an seine Vorsteherschaft
in den Jahren 4 und 5. — (1886) Schw. Gr. Dm. 16 cm.
Griechische Inschriften.

9062. Von einem Ehrendekret für Ghelkias, den
jüdischen Feldherrn der Kleopatra Kokke (S. 12); auf Be-
schlufs einer Versammlung wird ihm ein goldner Kranz
verliehen. — (1886 durch Travers) W. Marm. h. 34 cm.

11869. Von einem Denkmal zu Ehren des Ptolemäus
Philometor (S. 12) und seiner Gemahlin Kleopatra. Im
Jahre 172 v. Chr. geweiht von den 6 Mitgliedern des
Richterkollegiums der Chrematisten, die im S. und 9. Jahre
im Gau Prosopites und den (diesen) zugeteilten Gauen dieses
Amt geführt hatten. Es waren drei Richter, ein Vor-
sitzender, ein Schreiber und ein Diener, sämtlich Griechen.
— (Aus Sawijetbeta Ghazin in Unteraegypten, Gesch. Mosse
1892) K. br. 34 cm.

7733. Erlafs der Königin Zenobia und ihres Sohnes
Vaballath (etwa 270 n. Chr.). Oben griechisch: Auf Befehl
der Kö?iigin und des Königs soll anstatt der vorher aufge-
stellten die Weihung des Bethauses betreffenden Tafel die fol-
gende geschrieben werden: König Ptolemäus Euergetes weihte
das unverletzliche Bethaus. Darunter als Formel der Kanzlei:
regina et rex jusserunt. — Das „Bethaus" ist nach dem
Sprachgebrauch eine jüdische Synagoge; der Erlafs scheint
bestimmt, von den Juden erhobene Ansprüche auf ein be-
sonders hohes Alter (247—221 v. Chr.) ihres Bethauses
offiziell anzuerkennen. — (Dutilh) W. Marm. h. 42 cm.

2134. Grabstein eines kleinen Mädchens vom Jahre 8
n. Chr.: Kleopatras, Tochter des Menon, vielbejammerte (?),
lebe 100hl, die du ruhmlos und ohne Recht durch einen gewalt-
samen Tod umgekommen bist, tvie ihn deine Güte nicht ver-
dient hat. Venn von einem Skorpion im Heiligtum der Thripis
am Berge, am 10. Thoth des Jahres 38, in der fünften Stunde
gestochen, starb sie am Uten. — (Anastasi 1857, aus Abydos)
K. h. 40 cm.

11594. Grabstein des Asklepiade s, Sohnes des Chairemon,
der Gymnasiareh und Mceget (d. h. oberster städtischer
 
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