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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 1.1883

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Nr. 1
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Schwarz, Franz Joseph: Der Altar, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.15859#0011

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sind aber auch bei dieser Gelegenheit ganz
zerstört worden, natürlich nicht ans bösem,
nein, beim besten Willen, aber ohne das rechte
Verständnis;. Wir möchten dazu beitragen,
daß das Mangelhafte ergänzt, das gegen
Ordnung Geschehene wieder in Ordnung
gebracht werde.

Hiebei nehmen wir aber das Wort „Altar"
in dem Sinne, in welchem es das römische
Pontifikalbuch in ben Titeln von der Kon-
sekration des Altars oder Tragaltars ge-
braucht, haben also das, was man irgend-
wie unter der Bezeichnung „Altaranssatz"
versteht, nicht im Auge, sondern den Altar-
stein im weitesten Sinn. Dieser Stein
kann durch das einfachste Handwerk oder
durch das Knnsthandwerk hergestellt werden,
sehr oft ist er auch der Gegenstand hoher
bildender Kunst gewesen; Alles aber, was
die bildenden Hände nur immer Schönes
thun können, um aus dem herrlichsten
oder einfachsten Steinmaterial gerade diese
Form zu erstellen, die wir, mit den sinnli-
chen Augen angesehen, Altar nennen, ist
noch lange kein Altar, so wenig, als das
Tauswasser und das Aufgießen desselben
ans das Haupt des Täuflings eine Taufe
ist, wenn nicht die Hauptsache gleichzeitig
hinzukommt, das Wort, die Form, welche
dem Abwaschen das Bild, den Charakter
des Sakraments der Taufe ausdrückt. Die
Form des Altars ist die Konsekration; im
liturgischen, höheren und mystischen Sinne
baut nur der Bischof den christlichen Altar,
nämlich durch den Akt der Konsekration.
Daraus folgt, daß Niemand das Recht
hat, in einer konsekrirten Kirche einen fixen
Altar ohne Einwilligung des Bischofs zu
errichten und ebensowenig, einen konsekrirten
Altar abzutragen oder durch irgend welchen
Akt seiner Konsekration zu berauben. Es
folgt daraus ferner, daß bei Herstellung
der äußern Bestandtheile des Altars Seitens
der Künstler oder Handwerker Alles so
gemacht und behandelt werden muß, daß
der konsekrirende Bischof alle vom Pontifikal-
buch vorgefchriebenen Handlungen so vor-
nehmen und vollziehen kann, wie sie vor-
geschrieben sind. Wenn es sich vielleicht
auch bei einigen dieser Handlungen nicht
gerade um die Giltigkeit der Konsekration
handelt, so darf doch auch hier der Satz
seine Geltung haben, daß der sicherste Theil
der beste sei und also gewählt werden müsse.

Alle einschlägigen Bestimmungen des
kanonischen Rechts und der Rubriken, sowie
die Erklärungen der Kanonisten und Rubri-
zisten werden erst klar, wenn man die
einzelnen Theile des Altars auch vom bau-
lichen oder bildenden Standpunkte aus ver-
steht, d. h. sich wenigstens eine klare Vor-
stellung von denselben machen kann. Wir
wollen sie uns verschaffen und uns zugleich
angewöhnen, diese Bestandtheile mit dem
Namen als dem offiziellen technischen Aus-
druck zu bezeichnen, den das Pontifikalbuch
dafür gebraucht. Es ist nicht gleichgiltig,
streng bei solchen Begriffsbezeichnungen des
Gesetzes oder der Schule zu bleiben, denn
so allein kommt allgemeines und gleiches
Verständnis; und manche Begriffsverwirrung
bleibt erspart.

Das römische Pontifikalbuch unterscheidet
drei Hanpttheile des Altars: den Stipes,
d. h. den Stamm oder Stock, auf welchem
die Mensa ruht, die Tabula oder Mensa,
d. h die Altarplatte, und Confessio, d. h.
das Grab für die hl. Reliquien. Indem
wir von der nöthigen Beschaffenheit jedes
dieser Theile reden, haben wir zunächst nur
die ganz einfache, handwerksmäßige Form
im Auge und wollen die künstlerische, oder
überhaupt die reichere Behandlung zu be-
sprechen uns Vorbehalten.

1) Der Stipes. Nach strengem Recht
ist es zwar nicht unbedingt nothwendig,
daß der Stamm oder Fuß eines der Konse-
kration fähigen Altars von Stein sein muß;
aber da dies bei der Mensa unerläßlich
ist, so kann, wenn diese einige Größe hat,
füglich von keinem tauglicheren und des
Tragens fähigeren Fuß des Altars die
Rede fein, als von einem steinernen. Also
praktisch gesprochen kann man sagen: Der
Stipes muß von Stein sein. Dieser so-
wohl, als die Altarplatte und der sehr oft
hohe Aufsatz haben zusammen immerhin
soviel Gewicht, das der ganze Aufbau eines
genügenden Fundaments bedarf. Dies Alles
vorausgesetzt, wie soll der Altarfuß geformt
sein? Antwort: Derart, daß er die ganze
Platte sicher zu tragen und bis an ihre
vier Spitzen (Cornua) zu unterstützen im
Stande ist. Ob er rechtwinklig angelegt,
oder abgefas't ist, ist gleichgiltig in Bezug
auf die Konsekration, ebenso, ob er durch
zwei oder vier Säulen oder Pfeiler an den
vordern oder an allen vier Winkeln des
 
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