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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 1.1883

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Nr. 5
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Gedanken über Kirchenrestauration, [1]
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Behandlung alter Paramente
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https://doi.org/10.11588/diglit.15859#0045

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37

einen Weg geben, ihnen recht zu rathen
und helfen. Haben wir den rechten nicht
eingeschlagen, so mahnen wir alle Kundigen,
den wahren uns zu zeigen.

Behandlung alter Paramente.

In nicht wenigen Kirchen finden sich
noch allerlei Paramente oder Reste davon
aus den letzten Jahrhunderten, für den
heiligen Dienst nicht mehr brauchbar, oft
nur eine Last für die Aufbewahrung. Sie
sind aber durchgängig ganz acht in Seide
und Gold. Mitunter findet man auch ge-
stickte Gewänder, an denen sich der Grund-
stoff wohl abgenützt, die Stickerei aber gut
erhalten hat. Beides, der archäologische
und künstlerische, wie der Metallwerth
reizt die Gewinnsucht. Um jenes willen
sind diese alten Ueberreste für Sammlun-
gen und Antiquare, um dieses willen für
denSchmelztigel der Geldgewinnung gesucht.
Zwischenhändler durchstreifen die Sakristeien
und ziehen an sich, was ihnen überlassen
wird, unter der Hand oder im öffentlichen
Aufstreich, falls der Fiskus von der Säkulari-
sation her noch größere Vorräthe übrig
hat. Daß die Semiten auch bei diesem
Zwischenhandel obenan sind, versteht sich
von selbst, ebenso, daß der Verkäufer
den Schaden, die hl. Sachen und die Kirche
den Spott und die Profanation davon
haben. Vor ein Paar Monaten noch bot
der badische Fiskus solche Paramente in
der Schloßkirche in Bruchsal zum Ver-
kauf aus. Das Höchstgebot für die durch
Submission veräußerten Meßgewänder be-
trug 3009 Mark. Der Meistbietende war
Max Löwenstein in Bruchsal. Glücklicher-
weise versagte der Großherzog öffentlichen
Nachrichten zufolge dem Kauf die Geneh-
migung und schenkte die noch brauchbaren
Paramente armen Kirchen.

Obgleich die im ■ Gefolge der Säkulari-
sation im großen Styl verübten Prosana-
tionen der Hauptsache nach vorüber sind,
so ist eine Warnung heute noch sehr wohl
begründet. Die eindringlichste liegt in den
strengen Worten, mit welchen die kirchlichen
Gesetze dem Mißstand entgegentreten.

Das erste Verbot hat alle jene Para-
mente im Auge, welche ihres Alters wegen
(oder aus anderen Gründen) unbrauchbar
geworden sind. „Gottgeweihte Paramente

dürfen nicht für profane Zwecke umge-
ändert und solchem Gebrauch zugewendet
werden; denn was einmal Gott geheiligt
wurde, darf fernerhin nicht zu menschlichem
Gebrauch dienen. Wenn sie durch Alter
ausgerieben sind, so müssen sie verbrannt,
die Aschen-Ueberreste aber im Baptisterium
oder sonst an einem versteckten und ehr-
baren Orte geborgen werden, damit sie
nicht von den Füßen der Vorübergehenden
zertreten werden können." (S. dieses und
die folgenden Gesetzes-Citate bei Mühl-
bauer, Oecretn uutüenticn etc. 5. v. para-
menta vol. II. 620 seq.) Ist also das
ganze Gewand in seiner Materie und
Textur fadenscheinig und unbrauchbar,
so ist das Ganze dem Feuer zu übergeben
und jedem weiteren Gebrauch zu entziehen.
Solche Paramente können aber noch ein-
zelne brauchbare Theile haben. Diese
dürfen ausgeschnitten oder abgebrannt, und
in Verbindung mit andern passenden, zum
heiligen Gebrauch aufs neue verwendet
werden. Jedoch ist es verboten, sie zu
diesem Zwecke ohne zwingende Noch zu
verkaufen, nicht einmal an andere Kirchen.
Ueberlassung gegen einen bedungenen Kauf-
preis wäre zwar keine Profanation, weil
die Gewandtheile wieder für den heiligen
Gebrauch bestimmt sind, aber doch ein
Sakrilegium, wegen der Unehrerbietigkeit,
welche gottgeheiligten Sachen zugesügt
wird, wenn sie ohne eine solche Noch dem
Verkaufe ausgesetzt werden, selbst in dem
Falle, daß beim Verkauf (und der Fest-
setzung des Preises) nur auf den Stofs,
aus dem sie bestehen, nicht aber auf die
Weihe Rücksicht genommen wird. Ge-
schähe das Letztere, so würde sogar die
Sünde der Simonie begangen. *)

Aus die von dieser Bestimmung getrof-
fenen Fälle müssen wir noch näher ein-
gehen. Eine Kirche kann demgemäß Stoff-
reste unter passender Verwendung neuen
Stoffes für ihren eigenen Gebrauch zu

0 Zur Kontrolirung setzen wir den Urtext bei:

81 absque necessitate vendantur (paramenta),
etiam ad usus sacros et pios et ad servitium
alterius Ecclesiae, quamvis vendantur solum
ratione materiae, qua constant et non quatenus
sacra sunt, adhuc committitur Sacrilegium prop-
ter irreverentiam, quae fit rebus sacris, dum
sine necessitate venales bunt: non tarnen com-
mittitur Simonia, quia non venduntur, quatenus
sacra sunt, pro pretio temporali.
 
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