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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 1.1883

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Nr. 5
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Behandlung alter Paramente
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Literatur
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https://doi.org/10.11588/diglit.15859#0046

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38 —

neuen Gewändern Herrichten, z. B. Sticke-
reien von dem brüchig gewordenen Fond
abtrennen oder ausschneiden und auf einen
neuen Grundstoff appliziren. So haben
— um von vielen kleineren Fällen unse-
rer Diözese zu schweigen — die Kirche
in Jsny und die Schloßkapelle in Zeil
je eine unbrauchbar gewordene ganze Capella,
d. h. Casula, Dalmatik, Tunicella und
Pluviale für abermaligen, sogar festlichen
Gebrauch wiedergewonnen. Andere ärmere
Kirchen haben die noch guten Theile eines
starken, ächt seidenen Stoffes oder Gold-
brokats zu den Nebentheilen einer Casula
oder zum Aurifries und zur Kappa eines
Plnvials verwendet und dort für die Mit-
telstücke, hier für die übrigen Pluvialtheile
einen passenden neuen Stoff genommen.
Wo die Mittel beschränkt sind, darf man
gewiß solche Wege ohne Furcht gehen.
Noch häufiger aber find die Fälle, daß
ein stofflich guter, aber wegen seiner-
Quantität unzureichender Rest übrig ist.
Sie kurzweg mit dem Unbrauchbaren zu
verbrennen, wäre Schade; wir rathen
also, sie alle in Eine Hand zu geben, und
zwar ohne förmliche Festsetzung eines Kauf-
preises. Der Empfänger ist sicher billig
genug, eine entsprechende Gegengabe an
kirchlichen Utensilien zu schenken. Es gibt
deren vom kleinen Werth einer Palla an
viele und jede deckt ein Bedürfniß. Frauen-
klöster sind naturgemäß die besten Sam-
melpunkte. Darum greifen wir auf den
Vorschlag zurück, der mit dem Anerbieten
des Klosters Bonlanden in Nr. 3, S. 24
des „Archivs" gemacht worden ist. Selbst-
verständlich kann sich jede Diözese ein oder
das andere Asyl dieser Art auswählen.

Kostbare Paramente, d. h. wohl solche,
die noch einen Werth haben, können ohne
gerechte Ursache und ohne die gebührende
Rechtsform nicht veräußert werden. Wenn
sie aus dringendem und rechtmäßigem
Grunde veräußert, als Faustpfand ausge-
liefert oder zum Unterpfand gegeben wer-
den, so darf das nur geschehen zum Dienste
einer andern Kirche oder eines andern
Altars und zu heiligem und frommem Ge-
brauche. x) Gottgeheiligte Paramente und

i) Paramenta pretiosa nequeunt alienari sine
justa et debita solemnitate.... Quando urgente
aliqua justa causa alienantur, oppignorantur vel
hypothecantur, tune non debent alienari, op-

Gefässe können zwar aus rechtmäßigen
Gründen an Laien und zu profanem Ge-
brauche verkauft werden, aber sie müssen
zuvor zertrennt oder zerbrochen und ein-
geschmolzen werden. x)

Alle Paramente (und ebenso die hl.
Gefässe) verlieren die Weihe und sind
exsekrirt, wenn sie in einem Zustande sich
befinden, daß sie fernerhin geziemender
Weise zum hl. Dienste nicht mehr dienlich
sind, oder wenn sie ihre erste Form ver-
loren haben. Das geschieht, wenn die
Paramente zerrissen sind oder zum Zweck
der Ausbesserung zertrennt werden müs-
sen. * 1 2) Weil also ein zerrissenes Meß-
oder anderes heiliges Gewand, deßgleichen
ein der Vergoldung der innern Fläche ver-
lustig gegangener Kelch exsekrirt ist, so
können sie in diesem Zustand ohne schwere
Sünde nicht mehr gebraucht werden.

Literatur.

Der Rosenkranz in zwanzig Bildern
von Professor Johannes Klein.
Xylographie und (F a r b e n -) D r n ck
von Heinrich Kn öfter in Wien.
Der mit Bedacht gewählte Titel unseres
Archivs berechtigt uns zum Glück, über diese
ausgezeichnete Leistung zu berichten und
unsere Leser dringend zu bitten, sich in den
Besitz dieser lieblichen, Andacht weckenden
Bilder zu setzen. Die Farbendruckbildcheu
sind zwar nicht für den Gebrauch in der
Kirche, aber ganz und voll für die christliche
Privatandacht in christlicher Kunst geschaffen.
Künstlerisch gehören sie theilweise zu dem
Schönsten, was der Prof. Klein geschaffen
hat, technisch sind sie der berühmten Knöfler-
schen Anstalt vollkommen würdig: ausge-

zeichnet durch die Kraft, wie durch die Har-
monie der Farben, wie sie nur den mittel-
alterlichen Schulen eigen sind. Was den
Gegenstand der Darstellungen betrifft, so
wissen unsere Leser, besonders die aus dem

pignorari vel hypothecari, nisi ad servitium et
Ministerium alterius Ecclesiae et altaris et ad
usus sacros et pios.

1) Paramenta et vasa sacra, licet ex justis
causis vendi possint etiarn Laicis et ad usus
profanos, tarnen prius confracta et conflata esse
debent.

2) Paramenta Ecclesiastica et sacra exsecran-
tur et benedictionem amittunt ac nova indigent,
quando ita franguntur et in eo statu ponuntur,
ut non possint amplius decenter inservire usui
sacro, cui fuerant deputata, aut non amplius
priorem figuram retineant. ibid p. 623.
 
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