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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 1.1883

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Nr. 8
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Wort zur Verständigung: den Altarstein betreffend
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https://doi.org/10.11588/diglit.15859#0072

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schätzender Grund dazu. Es ist den Bi-
schöfen nicht zu jeder Stunde möglich,
einen neu errichteten Altar augenblicklich
zu konsekriren; man muß sich also bis zur
gelegentlichen Altarweihe mit einem Al-
täre portatile behelfen. In den für das
Sigillum nöthigen Falz des Sepulchrum
läßt sich aber dasselbe ganz leicht einsti-
gen und bei der Altarweihe wieder ent-
fernen; so entgeht man der mit der bloßen
Auflegung des Altäre portatile verknüpf-
ten Unbequemlichkeit." Nicht unerwähnt
wollen wir auch lassen, was wir in Nr. 3
Seite 20 bei Besprechung des Altäre por-
tatile gesagt haben: „Wir rathen also
wiederholt, die Confessio eines neuen Al-
tars in die Mensa zu verlegen, wie es
die artistische Beilage Fig. 1 a und 1 b
vorzeichnet, und in die Vertiefung des
Falzes das Altäre portatile zu legen,
wie oben S. 5 näher beschrieben ist. Es
steht sogar gar nichts im Wege, den Trag-
altar durch Eingießen flüssigen Cements
in die Fugen etwas zu befestigen, wenn
man mehrere Jahre ans die Konsekration
warten muß. Man kann es unverletzt
wieder ausheben, wenn man mittelst des
Schlageisens den Falz um ein paar Milli-
meter vergrößert. Es schadet gar nichts,
wenn die für das Sigillum bestimmte
Platte etwas größer ist, als das Altäre
portatile. Vor der Konsekration kann durch
Abspitzen Alles wieder in Ordnung ge-
bracht werden." Ist die Platte von sehr-
hartem Stein, wie z. B. Syenit, so kön-
nen die Zwischenräume der Stoßfugen
etwas größer gelassen werden. Der als
Bindemittel auf zwei gegenüberliegenden
Seiten eingelassene Gyps läßt sich dann
leicht entfernen und das Portable aus-
heben.

Auf diese Art erhalten wir ein Altäre
portatile in modum fixi, welcher in be-
treff der Jndulgenzen alle Vorrechte eines
fixen Altars genießt, der auf die volle
Konsekration auf lange Jahre, oder, wenn
es nicht auders sein kann, für immer ver-
zichten kann, der würdig und nicht schon
von Haus aus zur Unfähigkeit, konsekrirt
zu werden, degradirt ist. Und was be-
darf es dazu? Einer Platte, welche die
hinreichende Dicke hat. Das ist Alles.
Ist sie von (natürlich schönem) Sandstein,
oder Marmorplatte neuerer Formationen,

so kann sie nicht unter 12—15 cm sein,
je nach der Härte des Steins; ist sie von
Marmor des Urkalks oder gar Syenit, so
dürfen 10 cm. hinreichen, 3,5 cm. für die
Platte, welche das Sigillum des Sepul-
chrum bildet, 3,5—4 cm für das Sepul-
chrum mtb 2,5—3 cm für den Boden des
Reliquiengrabes. Das weitere Verfahren bei
Herstellung des Sepulchrum, das für-
längere oder kürzere Zeit auch ein Altäre
portatile aufnehmen soll, ist des Nähern
im „Archiv" Nr. 1 S. 5 und Nr. 3 S. 19
beschrieben.

Aber noch ein zweites Bedenken müssen
wir gegen die angepriesene Einrichtung des
Altars erheben: das hiezu gebrauchte Al-
täre portatile ist nicht nach den Voraus-
setzungen des Pontificale Romanum kon-
strnirt. Denn nach demselben ist der
Tragaltar sozusagen nur eine Diminutiv-
form der mit dem Sepulchrum und seiner
Deckplatte ausgestatteten Mensa. Das
Sepulchrum öffnet sich also von oben, nicht
von unten. Wir verweisen auf „Archiv"
S. 19 s. und artistische Beilage zu Nr. 3
Fig. 1 a und b und Fig. 7.a—c. Auch

in diesem Stücke weicht die neue Einrich-
tung von der Regel ab. Das Sepul-
chrum wird von unten nach oben geöffnet,
das Sigillum wird nicht auf das Grab
gelegt, sondern bildet dessen-Boden, gegen
die Regel und die Natur, sowie gegen den
Geist der Weihhandlungen. Es liegt
gar kein Grund vor, dagegen zu handeln.
Wer das Grab der hl. Reliquien und da-
mit, oder aus was immer für eine Weise die
Weihe des Altars verletzen will, kann den
Frevel begehen, auch wenn das Sigillum
nicht sichtbar ist.

Im Laufe des Winters ist der Schreiber
dieser Zeilen oft um sein Gutachten an-
gegangen worden über Altäre, welche nach
Vorschrift des angepriesenen geplant, theil-
weise schon bestellt und in Ausführung
begriffen waren. Er hat es an War-
nungen nicht fehlen lassen, und noch neu-
lich hat er in Nr. 6 des „Archivs" S. 48
sie öffentlich ausgesprochen. Wie es scheint
vergebens. Anders können wir die leb-
hafte Vertheidigung der besprochenen Miß-
stände in der neuesten Nummer 10 von
1883 des „Pastoralblatts für die Diözese
Rottenburg" S. 95 ff. nicht erklären. Die
Verwirrung in den Ansichten wird durch
 
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