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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 2.1884

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Nr. 5
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Schwarz, Franz Joseph: Nothwendigkeit der Diözesanvereine für christliche Kunst
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https://doi.org/10.11588/diglit.15860#0051

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47

Wernicke in Loburg bearbeitet die neue
Auflage in Verbindung mit dem Verfasser.
Die Dinge, um welche es sich dabei
handelt, sind die Orte und die Gegenstände
unseres, des katholischen Glaubens und
Kultus. Wir dürfen sie nicht vorherrschend
in andern Händen lassen, sowenig, als die
Geschichtswissenschaft. Also viribus unitis
an die Arbeit. Jedoch darf sie sich nicht
auf die Wissenschaft allein beschränken;
Archäologie ohne Kenntniß der Technik
und Stylarten der Architektur bleibt un-
praktisch, also todt für das Leben, sie weiß
etwas, manchmal sogar viel, überläßt aber
das Schassen andern. Nach diesen Grund-
sätzen ergibt sich das Programm, die
äußere Gestalt und Organisation ist die des
Diözesanvereins und eine alle umschließende
Kongregation. Wie etwa ein Diözesan-
verein sich gestalten mag, sagen die nun
folgenden, nach fast dreißigjähriger Erfah-
rung resormirten „Ordnungen des Rotten-
burger Diözesan-Vereins für christliche
Kunst", der im verflossenen Jahre 849
Mitglieder zählte.

§ 1. Der Rottenburger Diözesan-Verein für
christliche Kunst besteht mit Genehmigung und
unter dem Schutze des Diözesan-Bischofs. — § 2.
Der Zweck des Vereins ist Erforschung und För-
derung der christlichen Baukunst und Bilduerei
und Pflege des christlichen Kunstsinnes überhaupt.
— § 3. Die Wirksamkeit des Vereins wird also
das Gesammtgebiet der bildenden christlichen Kunst
umfassen und demnach sich erstrecken: a) auf Be-
lehrung durch Wort und Schrift über die ver-
schiedenen Zweige der christlichen Kunst nach dem
Maße der vorhandenen Kräfte: b) auf die Er-
forschung, Beschreibung und Abbildung vorhan-
dener Kunstwerke; c) auf die Sorge für Erhal-
tung und würdige Wiederherstellung derselben
und ck) auf das Bestreben, daß neue Kunstwerke
im christlichen Geiste und Style geschaffen wer-
den. — § 4. Frauen und Franen-Vereine find
als helfende Mitglieder vorzüglich wünschens-
werth, nicht nur, um den ächten Geist in dem
künftigen Geschlechte heranzuziehen, sondern auch,
um bei Werken ihres Kreises: Kunstgewebeu,
Anfertigung von Stickereien, Fuß- und Wand-
teppichen und ähnlichen Kirchen- und Kunst-
bedürfnissen thätig zu fein. — § 5. Der Verein
besteht aus leitenden und helfenden Mitgliedern.
Helfendes Mitglied kann Jeder werden, welcher
sich verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach
Kräften zu fördern und einen jährlichen Beitrag
von 3 M. zu zahlen. — § 6. Die Aufnahme
der helfenden Mitglieder findet nach Anmeldung
bei dem Agenten des Zweig-Vereins, in dessen
Bereich der sich Anmeldende wohnt, statt. —
§ 7. Der Ausschuß besteht aus 7—9 leitenden
Mitgliedern, welche aus der Gesammtzahl der
berechtigten Vereinsmitglieder gewählt sind. —

§ 8. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen
Kassier, sowie einen Stellvertreter des Vorsitzen-
den, und im Falle des Ausscheidens eines seiner
Mitglieder für das ausscheideude ein anderes aus
den berechtigten Vereinsmitgliedern. — § 9. Alle
zwei Jahre scheiden zwei Mitglieder durchs Loos
aus, und es wird von dem Ausschüsse eine neue
Wahl vorgenommeu, wobei jedoch die ausgeschie-
deuen wieder wählbar sind. Die Wahl neuer
Ausschußmitglieder bedarf der Bestätigung des
Diözesan-Bischofes. — § 10. Der Ausschuß hat
die Leitung der innern und äußern Angelegen-
heiten des Vereins zu besorgen und tritt ordent-
licher Weise jährlich einmal zusammen, uni die An-
gelegenheiten des Vereins zu fördern. In den
uöthigen Fällen kann der Vorsitzende den Ausschuß
auch außerordentlich zusammenrufen. — § 11,
Der Ausschuß wird auf Verlangen Gutachten
ertheilen oder vermitteln, sowohl über die Wie-
derherstellung vorhandener, als die Anfertigung
neuer Kunstwerke, sowie über Alles, was, es sei
von größerem oder kleinerem Belang, in den
Bereich der christlichen Kunst fällt. — § 12. Der
Ausschuß sucht ferner die Vereinsmitglieder zur
Erforschung und Beschreibung der in ihrer Rahe
befindlichen Kunstdenkmäler zu veranlassen. —
§ 13. lleberhaupt wird der Verein sich alle Mühe
geben, dem schlechten Geschmacke entgegen zu
wirken und die richtige Erkeuutuiß der alten
Werke zum Frommen neuer Schöpfungen durch
Wort und Schrift, Belehrung und Anregung,
That und Rath, Nach- und Abbildungen, Ab-
handlungen und Zeitschriften lvieder zu erwecken,
beziehungsweise zu befördern. — tz 14. Die
helfenden Mitglieder des Vereins bilden unter
sich Zweigvereine und halten unter einem von
ihnen gewählten Vorsteher Versammlungen. Diese
Zweigvereiue grenzen sich in der Regel nach den
Dekanaten ab. — § 15. Zur Erzielung einer
gedeihlicheren Wirksamkeit tvird der Verein a) alle
zwei Jahre eine Haupt-Versammlung, theils zu
Vorträgen, theils zu Besprechung der Angelegen-
heiten des Vereins halten; b) fiir möglichst große
Verbreitung von Büchern, bildlichen Darstellun-
gen und andern belehrenden Elementen über die
verschiedenen Zweige der christlichen Kunst Sorge
tragen, unb c) wenn es die Umstände und Kräfte
erlauben, durch Vereiusgaben das Interesse für
die christliche Kunst zu beleben suchen. — § 16.
Außer der Hauptversammlung können auf Ver-
anlassung und unter Leitung des Ausschusses
noch andere allgemeine Versammlungen gehalten
werden. — § 17. In den Hauptversammlungen
berichtet der Ausschuß über das bisherige Wir-
ken und den Zustand des Vereins während der
verflossenen Jahre, sowie über Verwendung der
Beiträge und anderer Geldzuschüsse. Der Kassier
legt dem Ausschüsse die Jahresrechnuug ab. —
§ 18. Die jährlichen Beitrüge werden vorläufig
theils zur Anschaffung von Werken über christ-
liche Kunst, theils — nach Maßgabe von § 15 c
— zur Bestreitung der Vereinsgaben, theils zur
Deckung der Verwaltungskosten verwendet, lieber
eine anderweitige Verwendung derselben wird in
den jährlichen Hauptversammlungen Beschluß ge-
faßt. — § 19. Diese Ordnungen erhalten erst
Giltigkeit durch die Genehmigung des Diözesan-
 
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