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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 9.1891

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Nr. 3
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Neue Beiträge zur Frage der Caselform, [1]: die Verhandlung der Ritus-Kongregation im Jahre 1863
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https://doi.org/10.11588/diglit.15908#0027

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Archiv für christliche Ärmst.

Organ des Rottenburger Diözesan-Oereins für christliche Kunst.

Lferausgegeben und redigirt von Professor Dr. Aepxler in Tübingen.

Verlag des Rottenburger Diözefan-Aunstvereins, für denselben: der Vorstand Professor Dr. Aexpler.

Erscheint monatlich einmal. Halbjährl. für M. 2. 05 durch die württemb. (M. 1. 90
im Stuttg. Bestellbezirk), M. 2. 20 durch die bayerischen und die Reichspostanstalten,

>. <-j fl. 1.27 in Oesterreich, Frcs. 3. 40 in der Schweiz zu beziehen. Bestellungen werden yQ/-\y

L» -)♦ auch angenommen von allen Buchhandlungen, sowie gegen Einsendung des Betrags iUUl,
direkt von der Expedition des „Deutschen Volksblatts" in Stuttgart, Urbansstraße 94,
zum Preise von M. 2. 05 halbjährlich.

Neue Beiträge zur Frage der
Laselform

I-. Die Verhandlungen der Ritus-

kongregation im Jahr 1863.

Seitdem wir die Caselfrage in diesen
Blättern (1888, Nr. 1—7) zum Gegen-
stand eingehender Erörterungen machten,
ist uns durch zuverlässige Privatinforma-
tionen aus Rom der nächste äußere Anlaß
bekannt geworden, welcher die Verhandlung
dieser Frage in der Eongregatio rituum
zur Folge hatte. Es war nämlich der
rühmlichst bekannte Kanonikus Bock aus
Aachen nach Rom gekommen und hatte in
der Anima in seinen eigenen Meßgewän-
deril des großen oder gothischen Schnittes
celebrirt. Das fiel auf und er wurde vor
die Kongregation geladen. Da er sich ans
den Bischof Johann Georg Müller von
Münster berief, der diese Caselform em-
pfohlen habe, so wurde von diesem ein
Bericht eingefordert, der vom 10. Juni
1859 datirt ist.

Dieser Bericht kam unseres Wissens
nie zur Veröffentlichung. Dagegen wurde
in der Analecta juris pontificii
(239. und 240. Lieferung, März und April
1888) das auf jenen Bericht Punkt für
Punkt eingehende, sehr ausführliche Gut-
achten des Msgr. Johannes C o r a z z a,
des damaligen apostolischen Ceremonien-
meisters, publizirt, auf welches hin im
August 1863 jenes Ausschreiben der Kon-
gregation an die Bischöfe erfolgte, welches
wir in der früheren Artikelserie eingehend
besprochen haben.

Offenbar ist die große, in 131 Num-
mern vertheilte Dissertation des Referenten
der Rituskongregation ein Hauptaktenstück
in dem ganzen nicht unwichtigen Prozeß;
wir theilen daher, da nur wenigen Lesern
die Analecta j. p. zu Gebot stehen wer-
den , dieselbe in gedrängtem Auszug mit.

Die Einleitung klagt über die Anlage
der bischöflichen Eingabe, welche sermonis
ambages et sententiarum ambiguitates
aufweise; das falle aber dem Bischof nicht
zur Last, der hier nur rede als interpre5
ac veluti relator sententiae illorum, qui
nimio erga res medii aevi amore illecti
nil dignum nil pulchrum nil sanctum
admittunt, nisi quod ejus temporis sapo-
rem ac gustum redoleat. Die Mängel
der Eingabe, welche zwar viel Gelehrsam-
keit und viel Eifer fürs Mittelalter, aber
wenig logische Ordnung und gründliche
Argumentation zeige, tragen auch die Schuld
an der Verzögerung des Referates, zugleich
allerdings eine mit dem Erzbischof Gustav
Fürst von Hohenlohe unternommene Reise
durch Deutschland und die Schweiz, die
aber dem Referenten erwünschte Gelegen-
heit geboten habe, sowohl Caseln der neu-
eingeführten Form zu sehen und für die
Zwecke der Kongregation zu erwerben, als
auch über die ganze Angelegenheit beson-
ders mit dem Klerus mündlich zu kon-
feriren.

Von Nr. 9 au beschäftigt sich der Re-
ferent einläßlich mit der Rechtfertigung des
Bischofs bezüglich seiner Stellung in der
Caselfrage und mit der Darlegung der
Prinzipien, die ihn geleitet haben. Der
Bischof führt aus, daß vom 16. Jahr-
hundert an die Casula eine ins Unwür-
dige verlausende Verkürzung und Zurück-
schneidung erfahren habe und zwar ohne
jede Autorisation oder Gutheißung Roms,
wie denn das aus Befehl Benedikts XIV.
edirte Ceremoniale episcoporum noch die
Casel der alten großen Form voraussetze
und Fornici die reduzirte tadle. Das Zu-
rückgehen ans die frühere Form könne also
nicht als Neuerung, sondern nur als be-
rechtigte Restitution der ächten und alten
I Liturgie bezeichnet werden. Das Bestreben
des Bischofs sei gewesen, in dieser Ange-
 
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