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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 9.1891

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Nr. 3
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Neue Beiträge zur Frage der Caselform, [1]: die Verhandlung der Ritus-Kongregation im Jahre 1863
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https://doi.org/10.11588/diglit.15908#0028

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22

legenheit sich möglichst an Rom anzu-
schließen , dem er selbstverständlich das
oberste Recht bezüglich der Liturgie zuer-
kenne; eben dieser Anschluß sei ihm aber
gesichert erschienen durch das Festhalten an
zwei Regeln und Normen bezüglich des
Meßgewandes: nämlich der des hl. Karl
Borromäns und der des Gavantus. Hier-
aus erwidert nun der Referent zunächst,
der Vorwurf einer willkürlichen Reduktion
treffe nicht das moderne Meßgewand, son-
dern schon und in stärkerem Maße das
mittelalterliche, welches zuerst von der ur-
sprünglichen Glockenform abgewichen sei
und sich die seitlichen Ausschnitte erlaubt
habe. Wenn die Aenderung seit dem 16.
Jahrhundert ohne kirchliche Autorisation
vor sich gegangen sei, so müsse man fragen,
ob denn die gothische Reduktion sich einer
solchen rühmen könne? Den Mangel an
kirchlicher Bestätigung bei dem Meßgewand
neuer Form hervorheben, bei dem gothischen
gar nicht wahrnehmen, das heißt fürwahr
den Splitter im Auge des Bruders sehen,
den Balken im eigenen nicht (Nr. 16).
Die Berufung ans die Regel des hl. Karl
Borromäns sei unstatthaft, weil diese ans
Kirchen mit nicht ambrosianischen Ritus
keine Anwendung finde, die Berufung auf
Gavantus, weil thatsächlich die vom Bischof
empfohlene Form mit der des Gavantus
in nichts stimme, außer in der Länge. Dem
Referenten erscheine auch in hohem Grade
bedenklich, daß zwei verschiedene Formen
von Meßgewändern in Einer Kirche und
in Einer Diöcese zur Verwendung kommen,
selbst wenn die reichere und weitere für
das Hochamt oder den Bischof reservirt
werde (Nr. 22, 23).

In weiterem Eingehen aus die Recht-
sertiguugsgründe des Bischofs wird sodann
von Nr. 24 an dargelegt, daß man nicht
sagen könne, die Reduktion des Meß-
gewandes seit dem 16. Jahrhundert sei
ohne jegliche kirchliche Genehmhaltnng er-
folgt, zum mindesten liege der stillschwei-
gende Konsens vor*); sei doch die

st Zum Beweis, daß eine Aenderung dieser
Art der Aufmerksamkeit Roms nicht habe ent-
gehen können, wird der Eingangs von uns er-
wähnte Vorfall in folgender Weise angezogen:
externus quidam sacerdos, unus fortasse ex
propagatoribus planetae gothicae, ratus posse
se impune illius usum Romae etiam inducere,
ausus est in ecclesia quadam nationali hac

Thatsache der Veränderung des Meß-
gewandes von einer Reihe von kirchlichen
und liturgischen Schriftstellern angemerkt
und besprochen worden, so daß sie unmög-
lich hätte dem hl. Stuhl entgehen können,
ja die Päpste selber haben sich der redu-
zirten Form bedient. Unter allen Um-
ständen habe die kleinere römische Casel-
form das Recht der Verjährung für sich
und es könne daher nicht gesagt werden,
die Repristinirung der gothischen sei keine
Neuerung (Nr. 33). Die Auktorität Be-
nedikts (XIV. und des Eeremoniale epis-
coporum lasse sich nicht zu Gunsten der
älteren Form anrnfen; thatsächlich setzen
beide vielmehr die kleinere römische Form
als zu Recht bestehend voraus und die
Weisung betreffs der Aufrollung der Casel
auf den Armen sei weiter nichts als ein
beibehaltenes ve8ti§ium antiqui ritus, wie
sich deren mehrere finden (Nr. 36—43).
Ebenso wird Fornici als Gewährsmann
abgewiesen (Nr. 44—47).

Im zweiten Theil des Referates
(Aprilheft) wird die Frage aufgeworfen,
ob es überhaupt gut und wünschenswerth
sei, eine frühere Form des Meßgewandes
anf's Nene einzuführen. Eine derartige
Aenderung sei nur zulässig, wenn sie ein-
mal nicht von einem einzelnen Bischof,
sondern von mehreren oder von sämmt-
lichen Bischöfen einer Provinz ausgehe,
sowie wenn sie nicht zu einem Wider-
spruch gegen die römische Praxis und nicht
zu Spaltungen und Aergernissen führe
(Nr. 48—57). Die Einführung des gothi-
schen Meßgewandes laufe dem Usus der
übrigen Kirchen, wie der Praxis Roms
zuwider und sei geeignet, Widersprnch und
Uneinigkeit zu provozireu; der in Stutt-
gart erscheinende „Kirchenschmuck" beweise,
daß keineswegs alle mit der gothischen
Form einverstanden seien (Nr. 62). Es
liegen Anzeichen vor, daß in deutschen
Pfarreien durch jenen mittelalterlichen Eifer-
geradezu Parteistreitigkeiten hervorgerufen

planetae forma indutus ad altare procedere
missamque celebrare. At si forte ejus eccle-
siae rectoris diligentiam elusit, praesentissi-
mam tarnen Emi S. Cardinalis vicarii itemque
S. R. C. praefecti effugere minime potuit,
cujus providentia illico factum est, ut secun-
da vice neque ausum repetere, neque fidelium
scandalum renovare sacerdoti illi licuerit.

Vgl. Nr. 62.
 
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