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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 11.1893

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Nr. 4
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Eine neue Gesellschaft für christliche Kunst
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https://doi.org/10.11588/diglit.15910#0041

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Archiv für christliche Aunst.

Organ des Rottenburger DiözesanMereins für christliche Kunst.

lseransgegeben und redigirt von Professor Dr. Keppler in Tübingen.

Verlag des Rottenburger Diözesan-Runstvereins, für denselben: der Vorstand Professor Dr. Keppler.

Erscheint monatlich einmal. Halbjährlich für Ji 2.05 durch die württembergischen (Ji 1.90
im Stuttgarter Bestellbezirk). ^2.20 durch die bayerischen und die Reichspostanstalten.

4 fl. 1.27 in Oesterreich, Frcs. 3.40 in der Schweiz zu beziehen. Bestellungen werden TOno
. auch angenommen von allen Buchhandlungen, sowie gegen Einsendung des Betrags direkt

von der Expedition des „Deutschen Volksblatts" in Stuttgart, Urbansstraße 94, zum ^
Preise von Ji 2.05 halbjährlich.

Line neue Gesellschaft für christ-
liche Kunst.

Die Pflege der wahren Kunst ist von
hoher Bedeutung. Zu allen Zeiten hat
die Kunst einen großen Einfluß auf die
Geistesrichtnng nicht bloß der Gebildeten,
sondern auch der breiten Schichten des
Volkes ausgeübt,

Gerade heutzutage spielt die Kunst eine
große Rolle; für ihre Popnlarisirnng wird
mit Staatsgeldern und reichen Privatmitteln
gearbeitet in Ausstellungen, Kunstvereinen,
Kunstzeitschristen.

Leider haben wir auf dem Gebiete der
christlichen und besonders der kirchlichen
Kunst unverkennbare Uebelstände zu be-
klagen. Die gegenwärtigen Verhältnisse
machen es dank der Entfremdung zwischen
dem bestellenden Kunstfreunde und dem
ausübenden Künstler letzterem selten mög-
lich , seine volle Kraft in den Dienst der
christlichen Ideen zu stellen. Die Werth-
schätznng des Originalwerkes ist nicht so
allgemein verbreitet, wie es der Freund
christlicher Kunst wünschen muß. Die be-
stellenden Kunstfreunde lausen nur zu häufig
Gefahr, statt eines Kunstwerkes handwerks-
mäßige Schablonenarbeit zu erhalten.

Bereits seit mehreren Jahren haben die
deutschen Katholikenversammlnngen auf
diese Schäden und auf die Nothwendigkeit
ihrer Beseitigung hingewiesen. In der
Ueberzengung, daß nur ; ein geschlossenes
Vorgehen zu einem ersprießlichen Ziele
führt, wurde durch die Generalversamm-
lung der Katholiken Deutschlands zu Mainz
1892 ein Comite ernannt, welches die Vor-
arbeiten zur Gründung einer deutschen
Gesellschaft für christliche K u n st
in die Hand nehmen sollte. Dieses Comite
fand von allen Seiten das wärmste Ent-
gegenkommen. Schon am 4. Januar 1893
konnte die endgiltige Feststellung der Sta-

tuten und die Konstituirnng der Gesell-
schaft in Gegenwart zahlreicher katholischer
Kunstfreunde und christlicher Künstler
Deutschlands in München stattfinden.

Die Gesellschaft macht es sich zur Auf-
gabe, den Kunstsinn zu fördern, den di-
rekte» Verkehr zwischen Künstler und
Kunstfreund zu pflegen, den Gefahren un-
künstlerischer oder »»kirchlicher Einflüsse
zu begegnen und den christlich gesinnten
Künstlern die Möglichkeit eines engeren
Anschlusses an einander zum Zwecke gegen-
seitiger Anregung und gemeinsamer Ver-
folgung ihrer Bestrebungen zu verleihen.
Die Mittel, durch welche sie diese Ausgabe
zu erfüllen sucht, sind in den folgenden
Statuten kenntlich gemacht.

§ 1. Die deutsche Gesellschaft für Pflege der
christlichen Kunst hat den Zweck, einen Mittel-
punkt zu bilden für alle diejenigen Künstler und
Kunstfreunde, welche gewillt sind, die selbständig
schassende Kunst im christlichen Sinne zu pflegen
und in weitere Kreise Interesse und Verständnis;
für dieselbe zu tragen.

8 2. Mitglied kann werden, wer sich mit den
Zwecken der Gesellschaft einverstanden erklärt und
einen Jahresbeitrag von 10 Mark entrichtet?)
— Die Mitgliedschaft kann auf Lebensdauer er-
worben werden durch einen einmaligen Beitrag
von 250 Mark.

Die Mitgliedschaft erlischt, >venn jemand
seinen Austritt erklärt oder seinen Jahresbeitrag
nicht bezahlt.

§ 3. Außerdem kann Personen, welche sich um
die Gesellschaft verdient gemacht haben, ans An-
trag des Vorstandes durch Beschluß der General-
versammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen
werden.

§ 4. Jedes Jahr findet eine Generalversamm-
lung statt, an welcher alle Mitglieder stimm-
berechtigt theilnehmen können; außerdem kann
auf Vorstandsbeschluß eine außerordentliche Ge-
neralversammlung berufen werden. — Die Ge-
neralversammlung hat die Befugniß, Statuten-
änderungen vorzunehmen; eine solche gilt als
beschlvssen, wenn zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder dafür gestimmt haben.

Z Der Beitrag soll bis 1. Juni bezahlt sein.
 
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