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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 18.1900

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Nr. 7
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Die Deutsche Gesellschaft für christliche Kunst
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Weiss, Ferdinand: Ueber Wandmalereien
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https://doi.org/10.11588/diglit.15905#0072

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66

Thatsache ausgeht, daß uon der Masse
herrlicher Knnstgegelistände, die auch nach
der Säkularisation aul Anfang dieses Jahr-
hunderts noch zahlreichen Stiftungen,
Kirchen u. s. w. verblieb, ein großer
Prozentsatz tit llnverständniß, Barbarei,
Eigennutz und Gleichgültigkeit verschleudert
und verloren worden ist, wobei in den
meisten Fällen die Antiquare, Kunsthändler
u. s. w. glänzende Geldgeschäfte machten.
Der Verfasser greift dam: zuriick ans die
strengen Bestimmungen des Kirchenrechts,
speziell des Conzils von Trient über die
Heilighaltung des kirchlichen Eigen-
thums bis herab zuvl geringsten Gegen-
stände und komult zuletzt zu folgendeni
Schlüsse:

„Die Vorschriften der Kirche sind nicht etwa
blos Direktiven, die man enthalten oder unter-
lassen kann, je nachdem sie bequem oder unbe-
quem erscheinen, sondern es sind wirkliche im Ge-
wissen und zwar strenge verpflichtende Gesetze,
deren Uebertretung mit sehr schweren Kircheu-
strafen bedroht ist. Das altere Recht hat für
eigenmächtige Veräußerung von kirchlichen Gegen-
ständen für Geistliche ohne weiteres Suspension
eintreten lassen. Kein Zweifel ist, daß nach dem
geltenden Rechte der Bischof einen Geistlichen
wegen unbefugter Veräußerung von Kirchengut,
mögen es auch kleinere Gegenstände sein, sus-
pendiren und im Wiederholungsfall sogar seines
Amtes ganz entsetzen könnte. Ist der veräußerte
Gegenstand seinem Metall-, Kunst- oder Alter-
thuinswerth nach so bedeutend, daß die Genehmigung
des apostolischen Stuhles nothwendig ist, so tritt
ohne weiteres mit der vollzogenen Veräußerung
für den betreffenden Verwalter die Exkommuni-
kation ein ') und andere Strafen werden noch an-
gedroht.

Aus dem Gesagten ist klar, daß es nur der
Durchführung der kirchlichen Gesetze bedarf, um
der Veräußerung und Verschleuderung von Kunst-
gegenständen vorzubeugen. Hätte man diese Ge-
setze in den letzten 50—60 Jahren beachtet und
durchgeführt, dann wären trotz der vorausge-
gangenen Beraubung der Kirchen und Klöster
doch zahllose Gegenstände der Kirche erhalten ge-
blieben, und das religiöse Gefühl würde nicht
beim Besuch eines Trödler- oder Antiquariats-
Ladens beleidigt, weil das Auge dort unter pro-
fanen Gegenständen im bunten Durcheinander
Kelche, Ciborien, Monstranzen, Reliquiare, Meß-
gewänder, Rauchfässer, Ampeln u. dergl. sehen
muß. Es mochten jene, welche diese Veräuße-
rungen vorgenommen haben, guten Glaubens da-
bei gewesen sein, sie mochten meinen, im Interesse
ihrer Kirche zu handeln, thatsächlich haben sie
durch ihre Unkenntniß, Sorglosigkeit und Eigen-
macht doch die Kirche schwer geschädigt. Indessen
darf auch nicht übersehen werden, daß solche kirch-

*) Bulle Apostolicae Sedis, n. Bß; das Nähere
s. m. W. Kirchliche Strafgesetze, S. 241 ff.

liche Gegenstände noch vielfach von der Säkulari-
sMon her in den Händen von Laien sich befinden
und durch diese an Antiquare veräußert werden.
Wie viel ist in Italien in den letzten Dezennien
noch durch den dort vollzogenen Kirchenraub den
Klöstern xutb kirchlichen Instituten abgenommen
worden und in die Hände der Juden gewandert!
Gegen diese Geivaltthaten ist die Kirche ohnmächtig.

Wünschenswerth erschiene es, daß in den einzelnen
Diözesen genaue Vorschriften erlassen würden über
die Behandlung jener Gegenstände, welche in Folge
von Restaurationen aus beit Kirchen entfernt, oder
welche durch Gebrauch abgenützt werden und bei-
seite geschafft werden müssen, wie alte Kelche,
Ciborien, Meßgewänder u. dergl. An jeder bischöf-
lichen Kurie befinden sich Kenner, welche diese
Gegenstände nach ihrem Werth abzuschätzen wissen.
Was Kunst- oder Altertumswerth hat, könnte in
ein Diözesanmuseum vereiniget, was noch ander-
weitig verwerthbar, an Paramentenvereine abge-
geben werden. Manch werthvoller alter Stoff ver-
fault an einem ungünstigen Ort, weil Niemand
weiß, was mit ihn: zu beginnen ist, alte Statuen
liegen auf Kirchenböden umher, bis sie zerschlagen
sind, anderes wird vernichtet, um Platz zu schaffen.
Werthvolles oder Gutes veräußert, um weniger
Gutes, aber Glänzendes dagegen anzuschasfen.
Möge atich über diesen kirchlichen Schätzen tut
neuen Jahrhundert ein glücklicherer Stern walten
als im vergangenen.

Dem Vorstehenden fügen wir noch zilnl
praktischen Schluffe die Notiz ait:

Alle Bestellungen, Zahlungen, Reklama-
tionen, Adressenänderungen, An- und Ab-
tneldnngett mögen an die Geschäftsstelle -
Buchhandlung Herder u. Eo., Mün-
chen, Löwengrnbe — gerichtet werden.
Sollte Jemand vorziehen, sich bei einem
württembergischen Landsmann in München
anzumelden, so seien hiemit die beiden
Adressen gegebeli; Universitätsprofessor Dr.
A. Knöpsler wohnt Schellingsstr. 221:
Maler Füget wohnt Barerstr. 60III,
München.

lieber Wandmalereien.

Wir wissen, daß die alten Römer ihre
Wandmalereien mit Wachsfarben ansge-
führt haben, welche sie mittelst einer Art
Wachsseise herstellten uitb dann mit einem
Wärmeapparat einbrannten.

Wie sie das machten, wissen wir nicht
genauer; nitr das eine wissen wir, daß
diese Malereien von fast unzerstörbarer
Dauer ftnb, da viele noch bis auf unsere
Zeit erhalten blieben. In der christlichen
Zeit wurde in Italien die Technik der
Freskomalerei erfunden — al Fresko —,
welche von den großen Malern des 16.
 
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