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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 21.1903

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Nr. 1
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Schermann, Max: La Sainte Chapelle de Paris und die französische Gothik, [1]
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Reiter, Joseph: Einiges über die Bilder der unbefleckten Empfängniß, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.15936#0013

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deckt war. Nach der Teppichornameutik
des romanischen Stils verbanden sich voll-
ends in der gothischen Periode Plastik nnd
Architektur unter dem Gesetz der Poly-
chromie. Das ist hier in hervorragendstem
Maße der Fall. Das Licht der Fenster
ist aber auch durch den dunklen Glanz
ihrer Glasgemälde gemildert, der Stein
ist erhellt nnd belebt durch die reiche Be-
malung der Säulchen, Kehlen und Ge-
wölbekappeu; dazu kommt noch die Ver-
goldung der Kapitale und Nippen! Und
gerade die Farbe läßt hier die architektonische
Gliederung durch die Verschiedenheit ihrer
Töne und Muster zur höheren Geltung
kommen. Nehmen nur noch die Wirkung
des durch das herrliche Rosenfenster drin-
genden Lichtes hinzu, so sind wir 11111-
fluthet von einem Widerschein himmlischer
Glorie, in deren Mitte sich unsere Ge-
danken unwillkürlich mit den stolzen Linien
der Strebepfeiler in die Höhen flüchten.

(Schluß folgt.)

Einiges über bie Bilder der unbe-
fleckten Lmpfängniß.

Non Pfarrer R etter in Vollinaringvn.

Am 2. März vorigen Jahres hielt Mon-
signore Radini-Tedeschi im Circolo bell7
Jmmacolata, einem der bedeutendsten und
ältesten Vereine Roms, eine Konferenz
über die am 8. Dezember 1904 bevor-
stehende fünfzigjährigeJubelfeierdeskirchen-
geschichtlich so bedeutsamen Ereignisses der
Verkündigung des Dogmas der unbefleckten
Empfängnis;.

Jetzt schon sollen Vorbereitungen zur
Jubelfeier in die Wege geleitet werden.
Diese Anregung Radini'S ist bereits ans
dem Marianischen Kongreß, welcher im
August 1902 in Freiburg in der Schweiz
tagte, Gegenstand der Verhandlung ge-
wesen nnd, wie wir den Blättern ent-
nehmen, beifällig ausgenommen worden.
Auch wir haben sie freudig begrüßt und
alsbald den Entschluß gefaßt, uns an
dieser Vorbereitung in etwas zu betheiligen
und zwar dadurch, daß wir im „Archiv
für christliche Kunst" die Aufmerksamkeit
auf einige Bilder "der unbefleckten Em-
pfängnis; hinlenken. Dabei sind wir uns
von vornherein recht wohl bewußt, daß
wir nicht berufen sein können, die ganze

Ehrenschuld an die Immaculata abzu-
tragcn, allein warum sollte es uns ver-
wehrt sein, ein „fliegend Blatt dem Klange
freizngebeu" ? Um so ruhiger können wir
an unsere Aufgabe herantreten, als wir
ja die gedachten Bilder nicht so fast künst-
lerisch zu werthen, als sie vielmehr in
ihren Haupttypen vorznführen gewillt sind.

Während alle Menschen sündenbefleckt
in diese Welt treten, erfreute sich die Seele
Mariens vom ersten Augenblicke ihres
Seins an des Vollbesitzes der heiligmachen-
deu Gnade. Maria war die zweite Esther,
für welche das sonst allgemein bindende
Gesetz der Sünde nicht galt; sie war die
Höhe, welche die Wellen des allgemeinen
Sündenverderbnisses nicht zn erreichen ver-
mochten, sie war der zu schwindelnder
Höhe der Gnade aufsteigende Berg, welcher
schon im Morgenlichte der Erlösung glühte,
als noch Finsternis; unser Thränenthal be-
deckte. Der Glaube an dieses Geheimniß,
welcher im Keime in der heiligen Schrift
niedergelegt ist, wurde schon frühzeitig von
der Andacht der Gläubigen advptirt nnd
ging nach nnd nach strahlend aus der
Zweifeldümmernng hervor. Nachdem das
Konzil zn Basel auf Antrag der Pariser
Universität die dogmatische Definition des-
selben versucht hatte, sprach sich der aposto-
lische Stuhl mit „stets wachsender Entschie-
denheit zu Gunsten der Lehre von der
unbefleckten Empfängnis; ans, indem er
die FesteSfeier begünstigte, den Gegenstand
derselben genauer finite und den Gegnern
immer engere Schranken zog". So ver-
bot Sixtus I V., die Behauptung der un-
befleckten Empfängniß zn zensuriren. Zu-
gleich verdammte er die Behauptung, die
römische Kirche feiere am Feste der Em-
pfängnis; nur im Allgemeinen die spiri-
tualis conceptio et sanctificatio B. Vir-
ginis Mariae. Das Konzil von Trient
sprach sich dahin aus, es sei nicht seine
Absicht, in das Dekret über die Erbsünde
die unbefleckte Jungfrau und Gottesmutter
Maria einzubeziehen, es seien vielmehr die
Konstitutionen von Sixtus IV. zu beachten.
Paul V. verbot durch Dekret der Inqui-
sition von 1017, die Behauptung, Maria
sei in der Erbsünde empfangen, öffentlich
in Vorlesungen und Predigten zu ver-
theidigen, nnd Gregor XV. dehnte 1022,
ebenfalls durch Dekret der Inquisition,
 
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