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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 24.1906

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Nr. 4
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Schön, Theodor von: Die Glockengießerkunst in Stuttgart, [3]
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Die Glockeiigießerkulist in Stuttgart.

Bon Theodor S ch ö n.

(Schluß.)

Tie Mißbräuche, die das Generalreskript
rügte, rissen bald wieder ein. Am
20. Jnli 1657 erfolgte ein weiteres Reskript
Herzog Eberhards III.: bei) uns hat sich
unser bestellter Stnckgießer Hans Georg
Herold nnterthaenigst beschwehrt, waß-
gestalten viler Orthen nnsers Herzogthnms
unterschiedliche Fremde, sonderlich lotha-
ringische Gießer sich einschleichen, welche
hi» und wieder Counuunrn und Privatis
Glocken oder andere inössine Gefäß
gießen, darben die Leuth in dein Wahn
stecke», als ob sie dergleichen Waor um
ein nahmhastes naeher und wohlfeiller
von diesen Fremde», als von ihme Her ol-
d e n haben könnten, welches aber seines
bestacndigcn Davorhaltens mehr in einer
vermeinten, Opiuion und Einbildung,
alß aus rechtem wahrem Grund bestehe,
siutcmahlen er sich anßtruckenlichen dahin
vernenimen läßt, daß er mit denjenigen,
so bei) ihme einige Glücken oder andere
»lössine Geschirr gießen lassen werden,
eben so wohl und etwa» zuweilen um ein
Ergiebiges leydenlicher, als die Fremde,
tractiren, auch wo es den (Lösten ertragen
moege, die Glocken gleichfalls, wo jene!
>n loco gießen, da sie aber zu klein (sind) und
es füglicher allhie geschehen könnte, welche
ans aigenen Costen an sein behörig Ort
führen und lnfern lassen ivolle. Nun
seynd wir zwar den fremden Glocken-
Gicßern, sonderlich wann dieselbe bei)
ahne das großer Geldt-Klemmen sich etwas
billichers und leidentlichers, als andere,
behandeln lassen, das Gießen nicht aller-
dings niedcrznlegen gemeint; auf den Fall
beinelt unser Stnckgießer aber obigem
seinem Anerbieten wlircklich nachsetzt, die
Unterthanen auch mit ihme besser zurecht
zu kommen verspühreu werden, so ist
hiemit unser gnediger Befelch, dn sollst
diß unser Außschreiben in Statt »nd
Amt pnblicieren und die Gemeinden aller
Orthen dahin erinnern, daß, da sie hiemaechst
Glück e n oder anders zu gießen haetten,
sie sich vorderist bei) ihme Stnckgießer
alhie anmelden und vermerkende getroe-
stete, billichmäßige Tractation demselben
das Geld!, damit solches auch im Land!

bleibe, vor andern Fremden goennen sollen.
Dn hast aber von den Lotharingern oder
andern fremden Gießern, da selbige ja
unterweilen in deinem dir anvertranten
Statt und Amt gebrauchen werden sollen,
und zwar von jedem Zentner dessen, so
sie an G l o ck e n gießen werden, 20 Kreutzer
einzuziehen und solche Geldter zu Händen
unseres Zeugschreibers Wolfs Adam Re n s-
sens anhero zu lnfern. Falls hingegen
unser Stnckgießer ein oder andern G l o ck e n-
guß, was Orts das waere, verrichten
solte, sollest» die Verordnung thun, daß
nach fürgenommenen Abwägen deß aigent-
lichen Halts halben ihme ein beglanbter
Schein ertheilt (iverde), selbigen ernant un-
serm Zengschreiber haben snrznweisen und
demselben gemäß die Gebühr darauf
haben zu erstatten?)

Nachdem 1694 das herzogliche Hans den
Selbstbetrieb des Eisenwerks KoenigSbronn
OA. Heidenheim wieder selbst übernommen
hatte,2) entstand dort eine eigene her-
zogliche Glockengießerei. Ans; Veranlas-
sung hoechster Anwesenheit (Herzog Eber-
hard Ludwig) in Königsbronn wurde am
28. Febr. 1709 verfügt: es sollen keine
fremde Stuck- oder Glockengießer
im Herzogthum geduldet (werden), sondern,
wo Glocken oder Anderes zu gießen (sind),
solches entweder bei den Factoren oder durch
die fürstlichen Stückgießer in loco ge-
schehen.") Am 26. Mai 1732 erließ derselbe
Herzog folgendes Generalreskript: Fremde
Glocken- und Hahuen-Gießer sollen im
Lande nicht geduldet, sondern die Com-
munen, welche Glocken und andere Bletall-
waaren gießen lassen wollen, angewiesen
werden, sich der herzoglichen Glockengießerei
zu Königsbronn oder anderer im Lande
verbnrgerter Meister zu bedienen. 4)
Uebrigens scheint die herzogliche Glocken-
gießerei in KoenigSbronn nicht lange be-
standen zu haben. Unter der Regierung
Herzog Karl Alexanders (ch 12. Blaerz
1737), als unter Joseph Süß-Oppen-
heimer in Württemberg alles käuflich
war, wurde 19. Febr. 1737 die Erlaub-
nis;, Glocken in Schaffhausen gießen und

') Reyscher XIII, 319-320.

'-’) OA. Heidenheiin S. 82, Anmerkung.

Reyscher XIII. 866.

4) Reyscher XIV, 111.
 
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