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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 32.1914

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Nr. 1
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Maier, Bonifaz; Naegele, Anton: Eine Prachthandschrift des 17. Jahrhunderts, [1]: kaiserlicher Wappenbrief für Altheim, O.A. Riedlingen
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https://doi.org/10.11588/diglit.16254#0011
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6

Unter den letzten Franzosenkriegen sind
die Raubkriege Ludwigs XIV. gemeint,
deren man drei aufzählt. Vlut schwersten
hatte Schwaben im dritten Eroberungs-
krieg (1687—1697) des Franzosenkönigs
zu leiden. Indes schon die früheren
Einfälle hatten die Kreise zu bedeutenden
Heeiesleistungen veranlaßt, deren Kosten
ans die einzelnen Kreisorte verteilt wur-
den ; ja gerade in dem Jahr der Wappen-
verleihung 1681 beschloß der Reichstag
zu Regensbnrg die Errichtung stehender
Heere, der wenig rühmlich genannten
„Reichsarmee" oder „Kreistruppen".

Eine säst gleichzeitig gedruckte Schrift,
ohne Ortsangabe 1689 erschienen, gibt
Aufschluß über die Franzoseneinfälle:
„Gründliche Relation von den graniah-
men Proceduren, welche Lndovicus XIV.,
König in Frankreich, durch seine aus-
geschickten Kriegsoisicier . . . anr Rhein-
strom, in Franken, Schwabein sonderlich
Herzogthumb Württemberg ... mit Sengen,
Brennen, frevelhaften Contributions . . .
Forderungen . . . verübet hat."

„lieber Württembergs Kriegslasten und
Kriegsnöthen in der Franzosenzeit" hat ein
Anonymus bei Kröner, Stuttgart 1887,
ein Werk herausgegeben, das die Angaben
unserer zwei Urkunden ergänzen kann.

Urkunden dieser Art haben ihre Vor-
gänger und Vorbild nach Abfassung und
Ausstattung in den Adelsbriefen,
denerr wir in öffentlichen Sanrmlungen öf-
ters begegnen, als solchen Wappenbriefen.
Wie durch jene Wappenbriese das sog.
Briefwappen, so wird durch diese Doku-
mente der Briefadel verliehen. Den
Gegensatz dazu bilden Urwappen urid
Uradel. Wappenverleihnngeu durch die
höchste Instanz, den Kaiser, kamen seit
Friedrich III. vor; sie bildeten bald ein
Reservatrecht der Krone, das fiskalisch
sehr ansgebentet wurde, rvie auch die
archivalischeu Nachträge zu unserem Doku-
ment beweisen. Seit 1470 wurde in der
Präzis der kaiserlichen Kanzlei zwischen
Wappengenossenschaft und Rrttermäßigkeit
geschieden. Diplome, durch die das Recht,
ein Wappen zu führen, verliehen wurde,
sind schon im 14. Jahrhundert ausgestellt
worden. Fast gleichzeitig tauchen auch
die ganz verwandten Adelsdiplome auf,
die den höheren oder niederen Adel über-

tragen und ebenfalls zuerst dem Kaiser
als Reservatrecht in allen deutschen Lan-
den Vorbehalten waren. Die Formulare,
die seit Jahrhunderten üblich sind, gehen
auf die Praxis der kaiserlichen Kanzlei
unter Sigismund und Friedrich III.
zurück. Beide werden und wurden auf
Pergament in Fraktur geschrieben, vorn
Landesherrn eigenhändig unterschrieben,
so unter Wappenbrief von Leopold I.,
und dann das in einer Kapsel verwahrte
Siegel anaedängt. Rur in der Rormiernng
der Geldstrafe sür Störung des Beütz-
rechls unterscheiden sich formell Adelsbrief
mit) Wappenbrief.

Das Wappen, das wir hier veröffent-
lichen ob seines Prachtdiploms, gehört zu
deu G e m e r n s ch a s t s w a p p e n, weil es
an eine Gemeinschaft, hier eine Dorf-
geureinde, verliehen wurde, zu den Brief-
wappen, weil es durch eilt Diplom
seitens des Staatsoberhauptes ausgestellt
wurde. Wozu es verlieheu wurde, bei
welchen Anlässen es gebraucht werden
darf, gibt die Urkunde selbst au.

Auch fehlt, was sonst selten zu lesen
ist, die Hervorhebung der Verdienste nicht,
welche die Verleihung verursacht oder
wenigstens begünstigt und befördert haben:
die Treue gegen das kaiserliche Haus
Oesterreich, zu dem die Bussenherrschaft
mit Allheim damals gehörte, und die
Leistung von Kriegssteuern in wohl außer-
ordentlicher Höhe. Indes ist auch die
Steuer, welche die so ausgezeichnete Ge-
meinde zu allem noch für das Diplom aus-
legen mußte, nach unserem Begriff sehr
hoch. Eine Wappensteuer, wie sie in
England als Lnxnssteuer noch besteht,
nach der Höhe der Wagensteuer bemessen,
gab es nicht, dafür ward eine einmalige
sehr hohe Abgabe angesetzt ff.

Nicht selten ist solche Verleihung von
Wappen an Städte und Landgemeinden
gewesen teils wegen des praktischen Nutzens
für die Inhaber, teils wegen des finan-
ziellen Gewinns für die stets geldbedürstige
kaiserliche Finanzverwaltung. Weit häu-
figer sind Wappenbriefe an einzelne Per-
sonen ausgestellt worden. Fast gleich-
zeitig, doch nicht in so prächtiger Aus-

') Siehe F. Hauptmann, Das Wappeurechh
Bonn 1896,
 
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