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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 33.1915

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Nr. 1
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Friedhofskommission des Württ. Landesausschusses für Natur-und Heimatschutz: Richtlinien bei der Anlegung und Behandlung von Friedhöfen und bei der Neuaufstellung oder Verbesserung von Friedhofsordnungen in Landgemeinden: Vorschläge
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https://doi.org/10.11588/diglit.16255#0030

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27

heranzuziehen, teils in Gruppen, teils im
Einzelstand, an den Ecken und Rändern und
namentlich am Eingang sowie an den Weg-
kreuzungen und entlang der Hauptwege.
Dabei ist ein — mäßiger — Wechsel von
Laub- und Nadelholz-Gruppen erwünscht,
an Alleen aber jedenfalls Einheitlichkeit der
Baumart nötig. Gedrängter Stand der
Einzelbäume ist ungünstig. Will man ge-
eignete Baum- und Busch-Gruppen zugleich
als Vogelschutz-Gehölz behandeln, so ist dies
nicht störend, vorausgesetzt, daß die Bogel-
schutzvorrichtungen nicht allzusehr auffallen.

5. B runnenanla g en. Wo es sich
irgendwie einrichten läßt, sollte auch eine
einfache, steinerne oder hölzerne, Brunnen-
anlage geschlnffen iwerden mit geräumiger
Brunnenschale sowie mit Sitzbänken.

6. Zwischenräume. Werden be-
stimmte Zwischenräume Mischen den einzel-
nen Gräbern angenommen, so sind diese
nicht zu schmal zu bemessen, außerdem stets
rein zu halten. Grüner Rasen dazwischen
ist ganz erwünscht, aber Untraut darin nicht
zu dulden. Sand-, Zement- und Tonplatten-
Belag ist zu vermeiden.

7. Grabeinfa 's s u n g e n. Die Grab-

einfassungen brauchen nicht notwendig aus
Stein, Eisen öder Holz zu bestehen. Es ge-
nügt vollständig und kann empfohlen werden,
dre Ränder mit Buchs, Efeu oder iJmmer-
grün zu bepflanzen; nur müssen diese'Pflan-
zenränder gepflegt werden. Unbedingt aus-
geschlossen sind Einfassungen aus glatten
lunüberarbeiteten) oder geschliffenen Kunst-
Randsteinen; ebenso aus Falz- oder Hohl-
ziegeln, aus gewöhnlichen Dachplatten, vor
allem aber aus Flaschen und Krügen und
ähnlichen, der Würde des Orts nicht ent-
sprechenden Gegenständep. Wenn Holz-
einsassung gewählt wird, so sollte diese, weil
rasch vergänglich, gleichzeitig mit einer leben-
den grünen Einfassung versehen werden.
Für Steineinfassungen insbesondere ist die
Stärke und Höhe zur Größe des Grabes
uub zur Umgebung ins richtige Verhältnis
zu fetzen, also jedenfalls nicht -m n ß zu be-
messen. Bei Kindergräbern in >ie h kleiner
zu halten als für Erwachsene. wment-

Randsteine können, wenn mb arbeitet,

d. h. vom ^ 'char-

riert) oder gestockt zngelgsfei en.

' Gräber.
Die Anpflanzung von Gesträuchen und Bäu-
men ^ Irgbern gestattet und

er.o/ tscht, soweit die Größe des Grabes und
di. i-tücksicht auf Nachbarschaft und weitere
lUngebung es zuläßt.

9. R e ch t an Grabstätten. Ihre
E r h a l t u n g. Verfügungsberechtigt bezüg-
lich der Grabmale, Einfassungen und Pflan-
zungen sind zunächst, solange eine Meubele-
gung des Friedhofes nicht notwendig wird,
diejenigen, welche die Anlage auf ihre Kosten
gemacht haben, oder deren mittelbare oder
unmittelbare Erben; sind keine solchen mehr

bekannt, die Friedhofverwaltung bezw. die
bürgerliche oder kirchliche Gemeinde. Diese
sollten sich die Erhaltung wirklich guter
Grab- und Natur-Denkmale angelegen fein
lassen. Ueber die Erhaltungswürdigkeit sollte
in letzter Linie das K. Oberamt aus Grund
eines Gutachtens des Bezirksausschusses für
Natur- und Heimatschutz (s. unten) ent-
scheiden. Ratschläge über die Erhaltung und
Aufstellung von alten Grabmalen sind ge-
geben in den „Anweisungen zur Denkmal-
pflege", Amtsblatt des K. Ministeriums des
Kirchen- und Schulwesens 1912, S. 358 f.

10. N u tz u n g s b e f u lg n i f s e auf
dem Friedho f. Dem Totengräber und
anderen Angestellten usw. sollte keinerlei
Verfügungs- und Nutzungsrecht auf den
Friedhof zustehe n>, ausgenommen das mit
der Rasenpflege verbundene Recht der Gras-
und Unkrautnutzung. Im übrigen sollte
streng darauf gesehen werden, daß sich die
Angestellten durchaus nach den Vorschriften
der ihnen Vorgesetzten Stelle richten ls. unten
Nr. 12).

11. K ü n st l e r i f ch e G e st a l t u n g
der e i n z el n>e n G r a b m a l e. Was die
künstlerische Gestaltung der Grabmale und
Grabzeichen anbelangt, so scheint 'e§ zur Zeit
nicht angezeigt, bestimmte Anordnungen zu
treffen. Doch wird den Gemeinden und
Friedhofverwaltungen dringend empfohlen,
durch Belehrung und entsprechende sonstige
Einwirkung ernstlich darauf bedacht zu sein,
daß besonders störende Dinge ferngelhalten
werden. Zu diesem Zweck könnte (vergl.
Nr. 12) eine örtliche Friedhofkom -
m i s s i o n ermächtigt werden, sich die nöti-
gen Angaben und Pläne über Grabmal,
Einfassung, Bepflanzung, Verhältnis zur
Umgebung usw. vorlegen zu lassen. Als
besonders verfehlte Einzelheiten sind z. B.
zu nennen: schwarze Glastaseln mit Gold-
schrift, Photographien, gewöhnliche Email-
schilder, Blöchkränze, Glas- und Perlenkränze
und ähnlicher Ersatzschmuck. Allgemein aber
wäre jede Schablone und jedes An häufen
von Gleichförmigkeiten, alle Dutzendware
und' ähnliches zu vermeiden; ebenso alles,
was nach Form, Stoff usw. aufdringlich oder
unedel wirkt. Beibehalten und weiter aus-
gebildet zu werden, verdienen manche ein-
fachen Typen von Grabmalen, namentlich
von Holzkreuzen, wie sie da und dort aus
Zeiten guter Volkskunst herkömmlich sind. —
Ueber die Höhe der Grabmale an der Um-
friedigung sie oben Nr. 3, Schlußsatz.

12. A u f s i ch t. Zur ständigen Beauf-
sichtigung sollte, wie oben in Nr. 9 und 11
angeregt ist, womöglich an jedem Ort eine
Friedhofkommisfion gebildet werden, welche
sich — ähnlich wie bei der örtlichen Bauschau
- mindestens in bestimmten Zeiträumen
von der Einhaltung der Friedhofovdnung zu
überzeugen hätte. In diese Ortskommission
sollten sachkundige Personen aus der Mitte
der Gemeinde usw. als Beirat berufen werden.
 
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