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XXII

Einleitung.

der von Nephalios erregten Unruhen (s. u. Anrn. zu 87, 33)
in Konstantinopel war. Hier erlebte er auch die Ankunft
des Severos, den die palästinischen Mönche in Sachen
Nephalios nach der Hauptstadt geschickt hatten (s. auch
unten zu 87,33. 131,24), und der drei Jahre in KP.
(wohl 490/1 — 493/4) verweilte. In näherem Verkehr
scheint er hier mit Euprax(ios) gestanden zu haben, einem
der Eunuchen in den kaiserlichen Gemächern1), an den
die „Kirchengeschichte" gerichtet ist (vgl. unten S. XXIX)
und der auch mit Severos befreundet war.2) Zum Schlüsse
berichtet die Vita summarisch, unter welchen Umständen
Severos Patriarch von Antiochien wurde, ohne dafs der
Autor selbst weiter hervorträte. Die Veränderung in den
Lebensverhältnissen des Zacharias, die sich in seinem Ein-
tritt in den geistlichen Stand kundthut, war zur Zeit der
Abfassung der Vit. Sev., d. h. um 515 (s. u.), noch nicht
eingetreten. Er war auch noch Laie, als er, wohl 527,
seine Schrift wider die Manichäer schrieb (s. § 5 Nr. 6).
In der im Cod. Mosqu. dieser Schrift voraufgehenden Ein-
leitung wird er als <5ioXaßxL%bq %<xl 6vvr\yoQoq xr\q ayogag
xrjg iieyiövrjg xcov vitaQ^cov, d.h. als Anwalt beim höchsten
Gerichtshof, bezeichnet, befand sich also in angesehener
weltlicher Stellung. Dennoch ist kein Grund vorhanden,
an seiner Identität mit dem Bischof von Mitylene gleichen
Namens, der an der Synode von KP. i. J. 536 beteiligt
war, zu zweifeln3), die durch bestimmte Zeugnisse verbürgt

1) Unser Syrer nennt ihn in der Inhaltsangabe des dritten
Buches (S. 1, 5) fälschlich einen Soldaten (pälhä). Vgl. dazu § 6.

2) Olfenbar derselbe, an den Severos seine 'ArtoxQLOEis nQog
EvTigd^Lov v.ovßixovlctQiov (Fabricius-Harles, Bibl. Graec. 10, 618)
gerichtet hat.

3) Guil. Cave, Historia Litteraria 1, Bas. 1741, 462 u. 519
zweifelt zwar nicht an der Identität des Scholastikus mit dem
Bischof, aber er unterscheidet von diesem den Rhetor, in dem
er den Verfasser der „Kirchengeschichte" sieht. Insofern hat
Mai Recht, wenn er NC. 10 praef. XI sagt: duos ex uno nomine
facit. Vgl. auch unten S. XXIX N. 1.
 
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