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Aktiengesellschaft für Auktionswesen <Berlin> [Hrsg.]
Nachlass-Versteigerung Generalkonsul E. L., Berlin W 35, Schöneberger Ufer 39: Versteigerung: 30. April 1935 ; im Auftrage des Konkursverwalters — Berlin, 1935

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https://doi.org/10.11588/diglit.15102#0006
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AUKTIONSBEDINGUNGEN

1. Die Sachen werden ohne Gewährleistung des Auftraggebers und des
Versteigerers für deren Beschaffenheit oder Vollständigkeit gegen sofortige
Barzahlung versteigert.

2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Ge-
botes kein Uebergebot abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlages kann
der Versteigerer als Vertreter des Auftraggebers sich vorbehalten oder ver-
weigern.

3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach drei-
maligem Aufruf desselben ein Mehrgebot nicht gemacht wird, so entscheidet
das Los über den Zuschlag.

4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des
Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache
unmittelbar auf den Ersteher über.

5. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache zuzüglich 15 o/o Aufgeld sofort
nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen.

6. Wird die Zahlung nicht sofort an letzteren geleistet oder die Abnahme der
zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Uebergabe des Gegenstandes
an den Käufer nicht statt; der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem
Zuschlage verlustig, und der Gegenstand wird auf seine Kosten noch
einmal versteigert. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall; da-
gegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem
weiteren Gebot nicht zugelassen.

7. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistungen kann der Ver-
steigerer im eigenen Namen einziehen und einklagen, der Sitz des Gewerbe-
betriebes des Versteigerers gilt als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen
der Käufer.

S. Kommissionären und sonstigen Personen, die gewerbsmäßig das Bieten für
andere übernehmen oder sich dazu erbieten, ist der Zutritt zur Besichtigung
und zur Versteigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Ver-
steigerers gestattet.

AFAG
 
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