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Albini, Franz Josef ¬von¬ [Bearb.]; Hartmann, Kaspar [Bearb.]
Für und Wieder die Mainzische Konstitution: bestehend in I. D. Teutsch Etwas über die mainzische Konstitution. II. Hartmann Etwas über das Etwas des D. Teutsch. III. D. Teutsch Ein Paar derbe Worte an Kaspar Hartmann — Frankfurt, 1793 [VD18 13545221]

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https://doi.org/10.11588/diglit.30620#0019
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— is¬
se Gemeinde schon Z Jahre, in Rücksicht der
Wcinmißiahre um diesen Nachlaß bat, der ihr
nicht nur abgeschlagen, sondern auch ihr aufer-
legt wurde, nebst der gewöhnlichen Schatzung
diese rückständigen 2 Simpeln jezr noch von den
ünZuIis nach zu erheben? — Wenn ich Sie zu
rinn- Witwe führe, die r Morgen Akker, r 1/8
Morgen Weinberge, ein halbes Hauß und eine
halbe Scheuer besitzt, und davon einige 20 fl.
jährlich an Abgaben zu entrichten hat, und doch
noch die Hälfte der Frohnden und des Kopfgel-
des trägt? (es versieht sich, den Zehnten nicht
mitgerechnet, denn bei allen Auflagen auf dem
Lande kömmt es in keinen Betracht, daß der
gnädigste Herr von dein Seegen des kandman-
nes schon den Zehnten - und oft noch einmal den
Drittentheil voraus hat, ehe ihn noch des Bau-
ern Sch »er oder Keller sah) Wenn Sis hören,
daß der Bürger, nachdem ervon seinem Weine,
Zehnten, Drittheil, Zinns, Beet -c. abgegeben
hat, nun von demjenigen, was man ihm übrig
ließ, auch nach einmal Ohmgeld bezahlen muß,
wenn er ihn Verjavpen will? — Wie werden
Sie endlich Ihren bösen Kurfürsten retten, wenn
ich Ihnen nur die Rubriken all der ständigen
Abgaben anführe die der Unterthan bisher noch
nebst den vielen Simplen entrichtete? Wenn ich
Ihnen den Zehnten, Drittheil, Zinns - Hub-
und Beetwein und Früchte Zoll, Akzis, Auf-
schlag , Lagergeld, Geldzinns, Rindergeld,
Ropfsteuer, Heerdschilling, Röniqobeth, Noth
und Frauengeld, Weidgeld, Atzgeld, Zentko-
sten, Zinnshahne» und Eier, Erndte- und
Fastnachtskappen, R'migischwein, Rasegeld,
Martinsgänse, Blutzehnden, Leibshuhn,
Somnnrhahnen, Handlohn, Raufhabcr, Hip
tenpfründe, Glokkengarberc rc. nenne ? Wenn
ich Ihnen sage, daß er bei besonder» (Releaen-
heir.n noch für die Bürger -oder Meisteran-
nahm, Ausrufscheine, für Dispensation von
dm Rrregsdienstm, von den wanverjahren.
 
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