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gsnd einem hoch-oder hochwohlgebohrnen Mäzc-
natcn von Ihnen gebracht!
Bei JhrcmVergleiche zwischen dem erkauften
Doktorat und dem Adel bin ich schon nicht so ge,
Icßrig. Freilich, wenn der Käufer des Diploms
ein llocbor juris, lllliloloplliss, oder auch 'I'lleo-
loZi-Lwar, so könnte man das Ding noch mitan-
sehen, er würde dem gemeinen Wesen keinen Nach-
theil bringen. Gesezt aber, er wäre ein Medizi-
ner, und glaubte sich durch sein Diplom zum Men-
schenmorden berechtigt, so sollte, meines Erach-
tens, ihm zwar sein Stück Pergamenr, welches
er redlich bezahlt hat, gelassen, aber alle Aus-
übung der damit verbundenen Rechte untersagt,
auch allenfalls die gewissenlose Fakultät, die ihn
doktorisirte, für allen Schaden verantwortlich ge-
wacht werben, den er stiftete- Wenden Sie das
selbst aufJhren Adel an. *)— „Mn? scheint cs,
„ fahren Sie fort, " es sind alle wohlerworbene
,, und giltigverlichene Rechte, Privilegien und
„ Immunitäten des Adels, welche neben einer
„ guten Polizei bestehen können, nicht weniger,
„ wie jedes andere Eigenthum zu respektircn" Ich
könnte diesi alles vielleicht zugeben, wenn er mit
dem wohlerworben und gütig verliehen, erst seine
ganze Richtigkeit hatte. Allein ist nicht selbst un-
ser hoher Adel Teutschlands bei seiner Entstehung
eine von einem eroberungssüchtigen Regenten zur
Unterjochung schuldloser Völker mit einträglichen
Stellen besoldete Geisel? Müßte ich nicht allen
Respeckt gegenIbr Doktorat verloren haben, wenn
ich ihnen die Entstehungsgeschichte des niedern
Adels und derReichsritter aus den Mittlern Zeiten
erzählen wollte ? Oder glauben Sie, man kenne
*)So ist auch der Fall in irohleiugerichtetcn Staaten.
Der Doktor, der nicht bei dem Collegium mcdieum
bestehet, erhalt zum Praktizireu keine Erlaubnis, ob-
gleich ihm Niemand seinem gelertm Adelsbrief, das
Dvktdi'pakenr, nimr. A. d. H.
gsnd einem hoch-oder hochwohlgebohrnen Mäzc-
natcn von Ihnen gebracht!
Bei JhrcmVergleiche zwischen dem erkauften
Doktorat und dem Adel bin ich schon nicht so ge,
Icßrig. Freilich, wenn der Käufer des Diploms
ein llocbor juris, lllliloloplliss, oder auch 'I'lleo-
loZi-Lwar, so könnte man das Ding noch mitan-
sehen, er würde dem gemeinen Wesen keinen Nach-
theil bringen. Gesezt aber, er wäre ein Medizi-
ner, und glaubte sich durch sein Diplom zum Men-
schenmorden berechtigt, so sollte, meines Erach-
tens, ihm zwar sein Stück Pergamenr, welches
er redlich bezahlt hat, gelassen, aber alle Aus-
übung der damit verbundenen Rechte untersagt,
auch allenfalls die gewissenlose Fakultät, die ihn
doktorisirte, für allen Schaden verantwortlich ge-
wacht werben, den er stiftete- Wenden Sie das
selbst aufJhren Adel an. *)— „Mn? scheint cs,
„ fahren Sie fort, " es sind alle wohlerworbene
,, und giltigverlichene Rechte, Privilegien und
„ Immunitäten des Adels, welche neben einer
„ guten Polizei bestehen können, nicht weniger,
„ wie jedes andere Eigenthum zu respektircn" Ich
könnte diesi alles vielleicht zugeben, wenn er mit
dem wohlerworben und gütig verliehen, erst seine
ganze Richtigkeit hatte. Allein ist nicht selbst un-
ser hoher Adel Teutschlands bei seiner Entstehung
eine von einem eroberungssüchtigen Regenten zur
Unterjochung schuldloser Völker mit einträglichen
Stellen besoldete Geisel? Müßte ich nicht allen
Respeckt gegenIbr Doktorat verloren haben, wenn
ich ihnen die Entstehungsgeschichte des niedern
Adels und derReichsritter aus den Mittlern Zeiten
erzählen wollte ? Oder glauben Sie, man kenne
*)So ist auch der Fall in irohleiugerichtetcn Staaten.
Der Doktor, der nicht bei dem Collegium mcdieum
bestehet, erhalt zum Praktizireu keine Erlaubnis, ob-
gleich ihm Niemand seinem gelertm Adelsbrief, das
Dvktdi'pakenr, nimr. A. d. H.