Dergleichen sollen auch die sonder bare Geist-
liche Personen / so nicht Thurfürsten / Fürsten oder
prelaten des Reichs sein/von jren Pensioncn/Rcser-
uaten/Dergleichen auchvon allen jren Rcnthcn/gül-
ten / einkommen / vnnd Nutzungen / die sie von jren
Pfrunden/Bencsitfis/dignitatibus vnd Irem Geist
liehen stand haben/den zehenden Pfenning/Das
thut von jdem hundert gülden wert jerlicher gefell
vnd Nutzungen / zehen gülden/vnd also anff vnd ab/
zu diesem anschlage betzalen vnnd entrichten/ oder
betZalen lassen^ Vnd damit von solchen pensto-
nen / Reseruaten vnd dergleichen Nutzungen / vieige-
bürende anlagen deste gewisser erlegt werden / Go
soll der Ienig der solch Pension oder ReseruatZube-
Zallen vorpflicht'ist/seinem glewbiger diese anlage
darlegcn / vnd inn der Pension oder Reseruac wider
abziehen / Doch den glcwbigern / an jren habenden
vorschreibungen/in andere wege vnuorgrcifflich.
Die Geistlichen sollen auchvon andern jren er-
erbten/vnd in andere wege erlangten oder erworbe-
nen ligenden güttern / vnd fahrender hab/ auch von
hundert gülden / einen halben gülden / vnd also auff
vnd ab Zurechen / wie von den Weltlichen geordcne
ist/zu Anlag / an dem cndc da sie gesessen / bezhalcn
vnd aussrichten»
Zu dem sollen auch die Geistlichen jre Pfründe
beuser nach Leibgedings werth anschlagen / vnnd
samptverPfarren/jnkommcn vnd Tompetcnticn/
auch die Prescntien vnd tegliche gcfcilc / nicht weni-
ger dan andere jre geistliche einkommen/vorstcwrcn/
vn- von zehen Pfenningen jerlicher Nutzungen / einen
Zu an-
liche Personen / so nicht Thurfürsten / Fürsten oder
prelaten des Reichs sein/von jren Pensioncn/Rcser-
uaten/Dergleichen auchvon allen jren Rcnthcn/gül-
ten / einkommen / vnnd Nutzungen / die sie von jren
Pfrunden/Bencsitfis/dignitatibus vnd Irem Geist
liehen stand haben/den zehenden Pfenning/Das
thut von jdem hundert gülden wert jerlicher gefell
vnd Nutzungen / zehen gülden/vnd also anff vnd ab/
zu diesem anschlage betzalen vnnd entrichten/ oder
betZalen lassen^ Vnd damit von solchen pensto-
nen / Reseruaten vnd dergleichen Nutzungen / vieige-
bürende anlagen deste gewisser erlegt werden / Go
soll der Ienig der solch Pension oder ReseruatZube-
Zallen vorpflicht'ist/seinem glewbiger diese anlage
darlegcn / vnd inn der Pension oder Reseruac wider
abziehen / Doch den glcwbigern / an jren habenden
vorschreibungen/in andere wege vnuorgrcifflich.
Die Geistlichen sollen auchvon andern jren er-
erbten/vnd in andere wege erlangten oder erworbe-
nen ligenden güttern / vnd fahrender hab/ auch von
hundert gülden / einen halben gülden / vnd also auff
vnd ab Zurechen / wie von den Weltlichen geordcne
ist/zu Anlag / an dem cndc da sie gesessen / bezhalcn
vnd aussrichten»
Zu dem sollen auch die Geistlichen jre Pfründe
beuser nach Leibgedings werth anschlagen / vnnd
samptverPfarren/jnkommcn vnd Tompetcnticn/
auch die Prescntien vnd tegliche gcfcilc / nicht weni-
ger dan andere jre geistliche einkommen/vorstcwrcn/
vn- von zehen Pfenningen jerlicher Nutzungen / einen
Zu an-