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Albrecht <II., Mainz, Erzbischof>
Wjr Albrecht von Gottes gnaden. Der heiligen Römischen kirchen, Des Tittels Sancti Petri ad vincula ... Erztbischoff zu Magdeburg vnnd Meintz ... Thun allen vnd yden vnsern ... vnderthanen vnd vorwanthen ... hirmit zuwissen. Nachdem vnsers Heiligen Christlichen glawbens vnd namens erbfeind der Turcke ... — [S.l.], 1545 [VD16 ZV 4276]

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https://doi.org/10.11588/diglit.15194#0008
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Dergleichen sollen auch die sonder bare Geist-
liche Personen / so nicht Thurfürsten / Fürsten oder
prelaten des Reichs sein/von jren Pensioncn/Rcser-
uaten/Dergleichen auchvon allen jren Rcnthcn/gül-
ten / einkommen / vnnd Nutzungen / die sie von jren
Pfrunden/Bencsitfis/dignitatibus vnd Irem Geist
liehen stand haben/den zehenden Pfenning/Das
thut von jdem hundert gülden wert jerlicher gefell
vnd Nutzungen / zehen gülden/vnd also anff vnd ab/
zu diesem anschlage betzalen vnnd entrichten/ oder
betZalen lassen^ Vnd damit von solchen pensto-
nen / Reseruaten vnd dergleichen Nutzungen / vieige-
bürende anlagen deste gewisser erlegt werden / Go
soll der Ienig der solch Pension oder ReseruatZube-
Zallen vorpflicht'ist/seinem glewbiger diese anlage
darlegcn / vnd inn der Pension oder Reseruac wider
abziehen / Doch den glcwbigern / an jren habenden
vorschreibungen/in andere wege vnuorgrcifflich.
Die Geistlichen sollen auchvon andern jren er-
erbten/vnd in andere wege erlangten oder erworbe-
nen ligenden güttern / vnd fahrender hab/ auch von
hundert gülden / einen halben gülden / vnd also auff
vnd ab Zurechen / wie von den Weltlichen geordcne
ist/zu Anlag / an dem cndc da sie gesessen / bezhalcn
vnd aussrichten»
Zu dem sollen auch die Geistlichen jre Pfründe
beuser nach Leibgedings werth anschlagen / vnnd
samptverPfarren/jnkommcn vnd Tompetcnticn/
auch die Prescntien vnd tegliche gcfcilc / nicht weni-
ger dan andere jre geistliche einkommen/vorstcwrcn/
vn- von zehen Pfenningen jerlicher Nutzungen / einen
Zu an-
 
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