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Allgemeine theologische Bibliothek — 2.1774

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https://doi.org/10.11588/diglit.22487#0068
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6o donlicleronons on rlie erc.
dingungen festzusetzen, unter welchen sie neue Glie-
der aufnimmt, und mit den Vorrechten, die sie
ertheilt, so viel Vorschriften zu verbinden, als ihr
beliebt. Diesen Einwurf beantwortet der Verfasser
so bündig als noch sc ein Schriftsteller gethan hat.
„Wenn die Gesellschaft, sagt er unter andern,
etwas mehr als eine bloS menschliche Einrichtung,
ober freywillige Verbindung von Menschen ist, wenn
ihre Verfassung von einer andern Macht abhängt,
so müssen die Bedingungen der Aufnahme von der-
selben Macht bestimmt werden, die die Gesellschaft
selbst gestiftet, und folglich können hier keine Ne-
bengefttze, keine nachherigen Einschränkungen Platz
haben. In diesem Lichte scheint man auch anfangs
diese Sache betrachtet zu haben. S. Apostelg. 8,
z6. 12,17. 10,47. f. w. Sieht man
in diesen und ähnlichen Stellen einigesRecht zu einer
willkührlichcn Ausschließung?,,
Wir wünschten, daß der Verf. den Punct mehr
urgirt hätte, welcher seinen übrigen Gründen das
meiste Gewicht geben mußte: daß ja der A ugenblick,
wo man ein Glied der Kirche unterzeichnen heißt,
gar nicht derjenige ist, wo ein neues Glied in die
Kirche ausgenommen wird. Der Unterzeichnende
ist ja schon Glied der Kirche, und hak in der Gesell-
schaft so gut Sitz und Stimme, als die, welche ihm
Unterzeichnung absodern. Und was kann er dafür,
daß nickt in dem geistlichen Senat, vor welchem er
itzt erscheint, Manner sitzen, welche wie er, die
Feff ln des Aberglaubens abgeworfen, und dem
menschlichen Verstände die Rechte der Freyhcit zu
vinbicircu angesangcn haben?

L.
XlV. Von
 
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