Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Allgemeine theologische Bibliothek — 2.1774

DOI Heft:
[Recensionen]
DOI Artikel:
[Recensionen XXXXI-LX]
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22487#0130
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
l 22 ^Vurckweln 8ubiickL äiplomarica.
der vierte, dem Erzbischoff Theodoricus zu Maynz
die Vollmacht ertheitt, die daselbst von der deutschen
Natron angenommene Baßlerdecreten zu erläu-
tern rc. Die darüber gemachten Anmerkungen sind
überaus lehrreich.
Die S. ZZ5. vorkommende Verordnung des
Maynzer Erzbischoffs Conrad, vom Jahr 1427.
belehret uns, daß die Capitel der Stifter in und
außer der Stadt alle und jegliche Canonicate und
Präbenden zu vergeben gehabt. Die in ihrem gan-
zen Umfange bcygefügten Statuten der ehemaligen
St. Martinsstiftökirchen zu Bingen, erklären viele
Gebräuche des Mittlern Zeitalters. Die Obliegen-
heit des Probsts, des Dcchants, des Scholastcrs,
der Sänger und anderer Stiftspcrsonen werden
deutlich vorgetragen, und am Ende zu mehreren
diplomatischen Nachrichten von Bingen neue Ver-
sprechungen gemacht.
S. 400 bis 417. wird die Kirchenfreyheit in
der Stadt Frankfurth durch den Erzbischoff Con-
rad, auch mit dem geistlichen Bann aufrechterhal-
ten, endlich aber eine Rachtung zwischen dortiger
Clerisey und dem Magistrat beredet und bestätiget.
Die übrigen Documenke bis an das Ende sind von
nicht geringerer Erheblichkeit.
Der dritte Theil enthält 55 Urkunden auf414
Seiten. Den Anfang machen die Preces Archi-
episcopaleö primariä, wovon noch keine Abhandlung
erschienen. Diese Preces erreichen in ihrem Alter
die Preces imperiales, und gründen sich ebenmäßig
auf eine hergebrachte Gewohnheit. Sie werden
nur für ein Beneficium gereichet, es mag solches in
einer
 
Annotationen