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Allgemeine theologische Bibliothek — 2.1774

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[Recensionen]
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[Recensionen XXXXI-LX]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22487#0133
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^Vür6rn'em 8ubii6iä cki^Iomarics. 12 Z
-er Klostergeistlichen beydcrley Geschlechts. 44. Die
Statuten gegen die Kirchenfreyheit werden aufger
hoben. 45. Versprechungen und Verbindnisse we-
gen der Prälatwahlen werden vermithet. 46. Eigen-
schaften des Vorstehers einer Pfarrkirche. 47. Von
Klostergeistlichen welche ein Eigenthum besitzen.
48.Von der klericatifchen Kleidertracht rc. 49.Die
Geistlichen sollen keine Waffen tragen. 50 Die
Befehdungen werden der Cler-isey untersagt. 51.
Das Tanzen und Würfelspiel wird den Clericis
verboten. 52. Gegen die, welche verdächtige Per-
sonen des andern Geschlechts bey sich haben. 5 z.
Turniere, Ritterspiele, öffentliche Tänze und Schau-
spiele werden den Clericis untersagt. 54. Die
Fabrikeinkünfte sollen behörlg verwendet werden.
55. Von Verwaltung der Einkünfte rc.
Die Urkunden unter den Zahlen- z r bis 42. sind
eine ganz neue Entdeckung für die Maynzer Ge-
schichte ; da in denselben die streitige Wahl eines
Erzbischoffs zwischen Godfried von Leiningen und
Johann von Nassau mit allen Umständen vorkommt.
Godfried wird durch Compromiffarien erwählt, und
Johann erhalt die Erzbischöffliche Würde vpn dem
päbstlichen Hofe.
Von 51 bis 5z. sind Maynzer Universitätsdo-
cumcnte. Im Jahr 1476 wurde diese hohe Schute
errichtet. Sie überkam gleiche Freyheiten mit der
Universität zu Bononien, Paris und Cölln. Ein
zeitlicher Probst des LiebenfrauensiiftS wurde als
Canzler derselben ernannt. Vierzehn Präbenden
der Collegialstifter in und außer der Stadt machten
die erste Stiftung aus. In neuern Zeiten sind so-
thane Präbenden bald unterdrückt, bald aufgeweckt
worden,
 
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