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Allgemeine theologische Bibliothek — 2.1774

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[Recensionen LXI-LXXVI]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22487#0244
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2z6

Walters BeyLrage
gehören, aufgehört haben, verbindlich zu scyn, der
kann mit eben den Ausflüchten, mit denen er ein
jüdisches Gesetz für nothigwendig erklärt, auch meh-
rere jüdische Gesetze vom Sabbath, Reinigungen,
vcrbotnen Speisen, Fasten u. d. g. für nothwendig
erklären, und so werden alle papisiische Überbleib-
sel des Judenthums unwiderleglich bleiben.
Wenn nun abekgeist- und weltliche Richter in
Ehesachen gar keine Rücksicht auf die mosaischen
Ehegesetze nehmen dürfen, so folget daraus gar
nicht, daß sie schuldig wären, alle Arten der ehe-
lichen Verbindungen zuzulassen. Denn es wäre
ein sehr seichter Schluß, wenn man sagen wollte;
wenn die und die Ehe nicht durch mosaische Gesetze
verwerflich ist, so kann sie es durch gar keine wer-
den. Vielmehr sieht jeder leicht ein, daß ein Lan-
desherr in solchen Fällen das nämliche verordnen
kann, was Moses verordnet hat, wenn er cs gleich
nicht deswegen verordnet, weil es Moses verordnete.
Denn es können ja andere rationes legis eintreten,
die einen Befehl oder Verbot nothwendig machen,
gesetzt auch, daß dieser Befehl oder Verbot aufge-
hört hätte, wegen feiner alten rationum legis ver-
bindlich zu seyn. Und dies ist nun der eigentliche
Gesichtspunkt, aus dem man die DispensationS-
sülle betrachten sollte. Fände man bey Verhey-
rathungen mit nahen Anverwandten, daß gewisse
bürgerliche Incommoda entstehen, wenn dergleichen
Ehen vcrstattet werden, z. E. daß (da z. B. bey
der Ehe mit der verstorbenen Frauen Schwester ge-
meiniglich Eigennutz und Habsucht zu Grunde lie-
gen) durch solche Ehen entweder andern Anver-
wandten Nachtheil zuwächst, oder überhaupt ge-
. , wiße
 
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