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Allgemeine theologische Bibliothek — 2.1774

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https://doi.org/10.11588/diglit.22487#0342
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zz4 Nachrichten.
Bethause geschehen, zugleich aber auch in der Kirr'
che, in wclcbw die Braut eingepfarret wäre. Die
Copi)latiouen sollt n, wenn Braut und Bräutigam
reformirt wären, unsre Geistlichen verrichten. Wä-
re aber der Bräutigam oder die Braut lutherisch, so
sollten sie auch von den Lutherischen geschehen. Die
Kinder aus ganz reformirten Ehen, sollten refor-
wirt, aus vermischten Ehen aber nachGutsinden der
Eltern reformirt oder lutherisch getauft werden.
4) Sollten wir die lurg llows meMmere von allen
Proclamationen, Emulationen und Taufen entrich-
ten. 5) Endlich sollten wir uns nichts, was ein öf-
fentliches Religionscpercitium voraussetzt, und über-
haupt nichts Neues anmaßen, sondern uns mit einem
ruhigen Gottesdienste in der Stille begnügen. Un-
ter diesen Bedingungen, die wir uns gerne gefallen
ließen, ward von dem Collegio des Raths in unser
Gesuch eingewilliget. Das Collegium der Oberalten
war uns auch nicht entg gen. Nun kam es noch
auf das Collegium der Scchsziger an, und auch die-
ses hatte nichts einzuwenden. Nur behielte es sich
vor, daß alles mit Genehmigung des Ministern ge-
schehen möchte. Dem zufolge ward unser Gesuch
im Namen des Raths dem Mnristerio nstisiciret,
welches sich aber demselben mir der äußersten Hef-
tigkeit widersetzte, und die Sechsziger dahin brachte,
daß sie dasselbe an die ganze Bürgerschaft verwiesen,
auf deren Ausspruch es nun ankommen sollte. Der
Rath gab seine Einwilligung dazu, weil er fest
glaubte, daß wir die Mehrheit der Stimmen aufun-
srer Seite haben würden. Ohne Zweifel würden
wir sie auch gehabt haben, wenn das Mini,
stcrium ruhig geblieben wäre. Allein zween Ta-
ge vor der Versammlung der Bürgerschaft
 
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