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Allgemeine theologische Bibliothek — 2.1774

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Nachrichten
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https://doi.org/10.11588/diglit.22487#0347
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Nachrichten. ZZ9
ches Rcligionsepercitium jemals statt haben soll, als
die Lehre der unveränderten augspurgischen Con-
feßion, und die Ucbung des evangelischlutherischen
Gottesdienstes. Diese Grundverfassung beruhet so
wohl auf dem westphälischcn Friedensschlüsse, als auch
auf vielen besonder» Reecssen, insonderheit auf dem
Hauptrecesse von/^o. i6oz. und andern Statuten,
Verordnungen und Verbindungen dieser guten Stadt,
unter welchen sich solche finden, die von Sr. Römisch.
Kaiser!. Majestät bestätiget worden, und cs stehet da-
her in der ganzen Stadt Befugmß nicht, diese
Grundverfassung eigenmächtig abzuändern, oder et-
was zu verstärken, das wider sie ist.
2. Wir MnNerikIe8, deren allgemeine Pflicht
schon ist, über die Lehre der alleinigen öffentlichen Ue-
bung unseres Gottesdienstes zu halten, haben noch
eine besondere eidliche Verpflichtung auf uns, nie
zuzugeben, oder einzuwilligen, daß eine päbsiische oder
reformirte Kapelle oder Kirche in dieser Stadt auf-
gerichtet, oder eine öffentliche Uebung solcher Reli-
gionen eingeführer werde. Da E. Hochedlen Rathe
dieses schon vorlängst bekannt gewesen, so wie es
denn auch in öffentlichen gedruckten Schriften der
ganzen evangelischen Kirche vor Augen liegt, auch
die Rechtmäßigkeit dieser Verbindung, weil sie der
Grundverfassung der Stadt, und der, vorm Altäre
auf uns gelegten, feyerlichcn Verpflichtung, gemäß
ist, nicht in Zweifel gezogen werden kann: so hat
cs uns um soviel mehr, nicht nur befremden, son-
dern sehr tief beugen müssen, daß uns derselben zu-
wider zu handeln angemuthet werden wollen, ja
daß man nur einmal den Gedanken von uns hat
fassen können, als ob wir bey der Sache eidbrü-
chig werden würden.

P r

z) Auch
 
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