Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Allgemeine theologische Bibliothek — 4.1775a

DOI issue:
[Recensionen]
DOI article:
[Recensionen XXIII-XLIII]
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22489#0096
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
8Z Predigten von Schimrleier.
In den Schriftbeweisen für die Versöhnung
find wir mit H. S- so ziemlich einig, aber in den so-
genannten Vernunftbeweisen haben wir ihn seicht
gefunden— zum deutlichen Beweise, daß die Ver-
nunftbeweise in diesem Capitel überhaupt nichts tau-
gen. So heißt es z.E. S. 256. „Durch eine bloße
Erlassung der Strafe wird das Gewissen nicht befrie-
diget, denn sonst würden wir nicht redende Beyspiele
fortdaurender Unruhen und Foltern in den Gemü«
thern grober Missekhäter, auch noch in dem Falle
finden, wenn fie begnadigt worden find. Es kann
nur alsdenn befriedigt werden, wenn das Gesetz be-
friedigt ist. Wer aber unter den Sterblichen kann
das befriedigen , wer kann wohl bey der strengsten
Aufmerksamkeit auf sich selbst, bey der größten Tu-
gend sagen: ich habe das Gesetz erfüllet, und mir
keine unregelmäßige Neigungen verstattet, welcher
kann mich einer Sünde überführen? „ Wer wird
ihm das zugeben, daß das Gewissen durch Erlassung
der Strafe (wenn zumal Gott selbst in seinem Wor-
te fie feierlich declarirte) nicht befriediget werden
kann? Wer wird ihm ferner die Instanz von Misse-
thäkern gelten lassen, deren unruhiges Gewissen frcy-
lich fortdauren kann, weil sie nach Erlassung der
bürgerlichen Strafe, auch die göttliche fürchten?
Solche Dinge widerlegen sich selbst.
Wir brechen ab— und versichern unsere Leser,
daß sie übrigens an H.S. einen angenehmen, lehr-
reichen und gründlichen Redner finden werden, wenn
fie ihn auf diese unsere Empfehlung selbst lesen und
benutzen wollen.
 
Annotationen