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Allgemeine theologische Bibliothek — 4.1775a

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[Recensionen]
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[Recensionen LXI-LXXIV]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22489#0202
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1^4 febronius - 6e LLaruLceleiiue.
muß er dann freylich auch ihre Diöcesen bestimmen. —.
Febronius beweiset, daß ihre Grenzen, Gewalt und der-
gleichen vielmehr durch die Cöncilien bestimmt wor-
den seyn. Die Pabste haben freylich schon lange
geglaubt, daß man keine Vsschöffe in ihrem Patriar-
chate ohne ihre Einwilligung setzen und ordiniren solle.
Mein dem constantinopokitanischen Patriarchen z.
E. ist das im chalccdonensischen Concilium nicht zu-
gestanden, sondern als eine Sache, die dem Metropo-
litan gehört, angesehen worden. Erst im vierzehn-
ten Jahrhunderte hat es der römische Bischoff wirklich
so weit gebracht. Eben so ist §. 9. die Reservation
gewisser Sünden und Büssungen dafür, bloß durch
Nachsicht und frcywillige Zulassung der Bischöffe ein
Vorrecht des römischen geworden. Zaccaria meynt
zwar, er habe es von dem Apostel Petrus, dem die
allgemeine Vollmacht zu binden und zu lösen gegeben
worden fey. Allein Febronius antwortet ganz na-
türlich, diese Vollmacht haben die andern Apostel
und ihre Nachfolger auch bekommen. Daß manch-
mal einige Bischöffe selbst, als in schwereren Fällen
oder in andern Absichten, Buffende an den römischen
Stuhl gewiesen haben, verpflichte die übrigen nicht,
daß sie es khun wüßten. Wenn man aber sagen
wollte, daß die Reservation der Sünde eine Art von
Excommunicatjon sey, so solle gleichfalls der Pabst
keinem anderen Bischoffe absolviren, was dieser ex,
communicirt hak. Er kann überhaupt das Recht der
Brschöffe ohne ihre und der Kirche Einwilligung nicht
einschränken. Was die päbsiliche Dispensation be-
trifft §. ro , so hat ein jeder Bischoffseine von andern
uneingeschränkte Jurisdiction in seiner DiöceS, die
man ihm daher auch lassen soll. Der Ex/esuit hilft
sich damit, daß er sagt, die vorigen Bischöffe in Rom
haben
 
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