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Allgemeine theologische Bibliothek — 5.1775

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https://doi.org/10.11588/diglit.22490#0163
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vom Eidschwur/ ein Kanzelvortrag. 15 r
keit ausüben; und weil hier nicht allezeit Recht
ergehet, auch nicht alle Dinge in dieser Welt beur-
theilt werden, so will er alle Werke und alle Ge-
danken vor Gericht bringen; zwcytens S. 26.
Gott hat sein Richteramt in gewisser Maaße auf
dieser Erde, Menschen, welche Obrigkeiten sind,
übertragen. Die Obrigkeiten stehen an seiner
St l!e. Er kann aber mehr nicht von ihnen for-
dern, als in ihren Kräften steht. Was sie nun
nicht leisten können, das thut Gott, der sie bevoll-
mächtigt hat, sechsten. — Durch einen Eid wird
ibm die Sache zum Gericht feyerlich überliefert.
Er müßte sich seines Richteramts, seiner Vorse-
hung, seiner Ehre begeben, wenn er dieses nicht
annehmen, und nicht den Meineid selbst ahnden
wollte. -— u. s. w. Nachdem nun ausführlich
genug bewiesen worden, von S. 22 —zo, daß
Gott den rechtmäßigen Eid handhaben und den
Meineid strafen wolle, wird auch S. zo dem
Einwurfe begegnet, der gegen die Zulaßigkeit des
Schwörens aus Matth, s, zz—Z/. gemacht
werden könnte. Im andern Abschnitte wird von
der Rechtmäßigkeit des Eides insbesondere,
und zwar in Ansehung des Gegenstandes, in
Ansehung der Art und Weise, und in An-
sehung der Person gehandelt. In Ansehung
des Gegenstandes (welches Wort in Predig-
ten, so viel als möglich, sollte vermieden wer-
den : denn der gemeine Mann versteht es nicht)
K 4 ist
 
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