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Allgemeine theologische Bibliothek — 5.1775

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Abhandlungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.22490#0248
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2^6 Abhandlungen.
Man hak nur die darinn enthaltene Wahrheiten
oder die symlu Bücher, so fern sie mit der Heil.
Schrift Übereinkommen, oder auf andere ähnliche
Weise unterzeichnet. Damir har erstlich derjeni-
ge , der mir diesem Vorbehalt darauf schwöret
oder sie unrerschreiber, kein Bekennmiß und Ver-
sicherung seines Glaubens von sich gegeben, wel-
ches doch die Absicht war. Denn mit dergleichen
Einschränkungen ist es gewiß, wie es schon hun-
dertmal von unfern Theologen erinnert worden
ist, daß der Lutheraner auch der Türken Alkoran
unterzeichnen kann. Von dem, der unterschreibt,
setzt man billig voraus, daß er die Schrift, un-
ter die er seinen Nahmen setzt, gelesen habe, und
ihrem ganzen Inhalte beypflichte; oder er muß ge-
nauer anzeigen, worum er anderer Meinung
sey. Hernach hörr damit auch der ganze Zwek
aus, warum die Verpflichtung auf das Concor-
Nenbuch geschehet, und der Landesherr oder sein
Collegium, welches den Eid oder die Unterschrift
fordert, ist bey einem solchen Menschen durchaus
nicht mehr gesichert, daß er nicht allerley Unru-
hen in Religionssachen anfahen könne. Nein,
heißt es vielleicht, denn man kann schimmer seiner
entledigen. Gur! aber seine Unterschrift ist keine
Sicherheit, daß er es nicht thun werde, wie sie
es seyn sollte. Sie könnte also lieber gar un-
terbleiben.
 
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