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Allgemeine theologische Bibliothek — 5.1775

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Abhandlungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.22490#0268
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256

Abhandlungen»
Ich muß hier bloß auf das zurückweistn, was
ich bereits hierüber S>. 24 g f. gesagt habe. Dreß
Verfahren ist Unbeständigkeit, die man bey Meh-
rern Schriftstellern über diese Sache an trifft. Sie
erweckt den sichern Verdacht, daß sie über den
Einwürfen in großer Verlegenheit sind.
„Aber zugestanden, jagen die, die mehrere
Entschlossenheit haben, daß etwas Gewissenszwang
bey den symbolischen Büchern ist, so kann man
diese deswegen nicht aus der Kirche verweisen, und
es ist immer noch besser, die Gewissen etwas Noch
leiden zu lassen. „ Sie unterstützen diese ihre Be-
hauptung vornemlich mit einem doppelten Grunde.
Der erste liegt in dem, ihrer Meynung nach, un-
laugbaren Rechte der Kirche, worüber sie billig
halten sollen: der andere in den Folgen, selche
unausbleiblich sind, wenn die Verpachtung auf
das Concordienbuch aufgehoben werden sollte.
Wenn die Kirche, sagt man also zuerst, eine
Gesellschaft ist, so müssen ihr auch die allgemeinen
Rechte einer Gesellschaft zukommen. Es hak aber
jede Gesellschaft das Recht, alle, die sich zu ihr
begeben wollen, auf gewisse Gesetze und Verpflich-
tungen anzunehmen. Das ist bey der Kirche die
in ihr öffentlich aufgestellke Lehrform» So wenig
es Tyrannei) ist, wenn eine Socierak den nicht
annimmk, oder von sich ausstößk, der sich ihre
Ordnung
 
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