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Allgemeine theologische Bibliothek — 6.1776

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https://doi.org/10.11588/diglit.22491#0168
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i6O C.G.Antons Anmerkungen
was in bürgerlichen Verfassungen gerecht rst, nem-
lich ein meineidiger,Flüchtling könne ohne Verle-
tzung der Gerechtigkeit von der Obrigkeit zu einer
kebenswührigen Gefaugniß vcrurthcilr werden»
Bürgerliche Strafen müssen allemal die Erhaltung
der öffentlichen Sicherheiten dcö öffentlichen Wohl-
standes zürn Zweck haben. Daher kommt es,
daß ste oft noch sortdanren müssen, wann sich
schon der Verbrecher gebessert hat. Wer kan
aber behaupten, das die Wohlffrch der vernünf-
tigen Creatur nicht anders als durch ewige Stra-
fen derjenigen die in diesem oder jenem Zustand ge-
sündiget haben, erhalten werden könne? Sollte
Gott nicht weiter als Menschen reichen können?
sollte er nicht die Besserung der Sünden auch durch
Strafen veranstalten und hernach mir der Besse-
rung die Strafen aufhebcn können, ohne daß sei-
nen übrigen, llntcrrhanen ein Schade zuwachst?
und wann ers kan, wird ers nicht khun? Auf die-
ser Seite muß diese Frage betrachtet werden, da cs
ohnehin so ziemlich wahrscheinlich ist, daß das
und dic.L/Si^L<; der heil. Schrift keine un-
aufhörliche Dauer, sondern eine Fortdauer durch
mehrere Zustande und Revolutionen bedeutete,
ohne daß auf das Ende oder auf die Unaufförlich-
kcit dabey gesehen wird; obwohl Hr. A» S- 47»
dieses
 
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