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Allgemeine theologische Bibliothek — 7.1777

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https://doi.org/10.11588/diglit.22492#0151
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der ehmalrgen Heydenbekehrung. 1Z9
für ihren Eifer davonzurragen, nur gar zu häufig.
Was die Fürsten betrift, so kann bey einigen der
Aberglaube der damaligen Zeiten, dessen sich ver-
schmitzte Geistliche bedienten, um sie zu solchen
Heydenbändigungen und Bekehrungen zu bereden,
zur Entschuldigung dienen; so wie andern vielleicht
die wahre Veranlassung jener Feindseligkeiten der
heydnischen Völker, welche von dem Zwang und den
Erpressungen der Geistlichen herrührten, unbekannt
geblieben seyn mag; wie wir denn auch finden, daß
manche Fürsten dem Eigennutz und den Erpressun-
gen der Clcriscy, so bald ihnen solche bekannt ge-
worden, Einhalt gcthan haben. Das aber ge-
trauen wir uns, nach der Geschichte, zu behaupten,
daß in keinem Falle solcher erzwungenen Bekehrun-
gen, beyde Theile, die Fürsten und die Clerifey, zu-
gleich entschuldigt werden können, sondern daß,
wenn nicht alle beyde, doch gewiß einer von beyr
den Theilen widerrechtlich verführen habe.
Was der Verf. zur Rechtfertigung solcher Be-
kehrungen S. 44 und f. anführt, „daß es eine
„ allgemeine Christenpflicht sey, für die Beförderung
„und Ausbreitung der christlichen Religion zu sor-
„gen," — und welches er im folg. S* 180 st gar
dahin ausdehnt, daß „eöchristlicherRegentenPflicht
„fey, bey ihren heydnischen Unterthanen den Götzen-
„dienst
 
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