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Allgemeine theologische Bibliothek — 9.1778

DOI issue:
[Recensionen]
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[Recensionen XI-XX]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22494#0121
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von dem Verf. der Geschichte Jesu. 111
men Israels aus, welches unmittelbar von Gott
herkam. Die übrigen Modifikationen dieses
Grundgesetzes wurden dem Moses überlassen.
Bey den bürgerlichen sowohl als cerimonialischen
Gesetzen richtete man sich bald nach einem alten
Herkommen, bald nach Egyptischen Gebräuchen,
bald nach den besonder» Umstanden, worinnen
Israel in der Wüsten, und hernach in Canaan
sich befand. Auf den Ackerbau und das Hirten-
leben hatte manches eine besondre Beziehung, wie
z. V. die Verordnung vom Erlaßjahr, da man
bloß ein Hirtenleben führte und viele Freyheiten
genoß. Die Verordnungen von Opfern sollten
sinnlicher Gegensatz gegen sinnliche Abgötterey
seyn. Der Bund, der nach dem 24. Kap. des
2ten Buchs Mosis zwischen Gott und seikiem
Volk aufgerichtet wurde, hatte das nur eben an-
geführte Grundgesetz zur Grundlage, alle folgende
Verordnungen galten nur zu gewissen Zeiten, oder
waren nähere Bestimmungen des Grundgefetzes.
Diese Meynung verdiente eine nähere Untersu-
chung, sie scheint aber durch die Erneurung des
Bundes, deren im 29. Kap. des sten B. Mosis
Meldung geschiehst, nicht begünstigt zü^werden.
Das vierte Buch, bis zum Abzug von Si-
nai. Dem Volk Israel ward umständlich eine
sinnliche Verehrung Gottes vorgeschrieben, damit
das
 
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