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Allgemeine theologische Bibliothek — 10.1778

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[Recensionen]
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[Recensionen XI-XVIII]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22495#0310
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Zo6 Ueber Toleranz undGewlssensfreyheit
offenbar mit den unsrigen nicht zusammenstimmen
können,) für Rechte und Freyheiten einräumen?
was rächet hier die evangelische Klugheit? was
diener am meisten zur Beförderung der Wahrheit
und des thäligen Christenlhumö? — Solange
man die allgemeinen Societätörechte auf hie christ-
liche Kirche überhaupt anwenden, und diese eben
so, als jede andere bürgerliche Societat, z. E. als
eine Handwerkszunft, behandeln will; so bleiben
immer dieselben Anstöße, Widersprüche, Kollisio-
nen der Pflichten u. dgl. Offenbar paßt das Kol-
legialsystem des Vers, nicht aus alle Zeiten, nicht
auf jede christliche Kirche. Es stimmt nicht mit
der ersten Einrichtung der christlichen Gemeine zu
den Zeiten der Apostel und ihrer Nachfolger in
den ersten Jahrhunderten; nicht mit den Zeiten
des flüstern Pabstthums; (denn da handelte man
despotisch, ohn alles System,) nicht mit den Zeiten
der Reformation; und am wenigsten mit unfern
Zeiten, wo der Geist der Freyheit, deS eignen Nach-
denkens, mehr denn jemals erweckt ist, und selbst
von vielen Großen dieser Erden geschuht und an-
gereiht wird. Was hilfts, aus dem gewöhnlichen
Begrif einer Societät Rechte und Ordnungen her-
leiten, die ein ansehnlicher Theil der protestanti-
schen Kirche nicht mehr haben mag, auch nicht ge-
brauchen kann? Und wollte man gleich in einigen
Län-
 
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