der evang.reform. Kirche in Brand. u.Pr. Z Z
sagte man: lieber päbstisch, als catvinisch. Der
Churfürft hatte bey dieser Verordnung keines-
wegeö die Absicht, alle Widerlegung der Reli-
gions-Irrthümer von den Kanzeln zu verbannen,
sondern er wollte nur- daß dies mit Bescheiden-
heit und Mit Gründen geschehen sollte- und daß
man den Reformieren nichts undichtere- was sie
nicht eittgeftündem Eine gewisse Stelle in die-
sem Edier misstet dem Chursächsischen Hose so
sehr, daß derselbe in einem besonder» Schreiben
sich darüber beschwerte und verlangte, daß man
es, mit Auslassung derselben, ändern sollte, wel-
ches aber der Churfürft von Brandenburg zu thun
nicht für nvthig und rathsam fand» Derselbe
ließ im May desselben Jahres zu Frankfurt an
der Oder sein Glaubensbekennmiß an das Licht
treten, welches hernach öfters ift herauögegebcn
worden. Nach dem zu Leipzig l6zl gehaltenen
Colloquium- und nach der zu Thorn 1645 ange-
stellten Zusammenkunft- har man die an beyden
Orten festgesetzten Artikel fast immer diesem Glau-
bensbekenntnisse beygefüget. Man muß aber
dasselbe wohl von einigen andern Glaubensbe-
kenntnissen, dergleichen drey hier genau beschrie-
ben werden, Unterscheiden, welches Küster und
einige andere nicht gethan haben. Es setzt dieses
Glaubensbekennmiß alle Lehren, worin» dse
Thesl.Bidl.EB» C Prsr
sagte man: lieber päbstisch, als catvinisch. Der
Churfürft hatte bey dieser Verordnung keines-
wegeö die Absicht, alle Widerlegung der Reli-
gions-Irrthümer von den Kanzeln zu verbannen,
sondern er wollte nur- daß dies mit Bescheiden-
heit und Mit Gründen geschehen sollte- und daß
man den Reformieren nichts undichtere- was sie
nicht eittgeftündem Eine gewisse Stelle in die-
sem Edier misstet dem Chursächsischen Hose so
sehr, daß derselbe in einem besonder» Schreiben
sich darüber beschwerte und verlangte, daß man
es, mit Auslassung derselben, ändern sollte, wel-
ches aber der Churfürft von Brandenburg zu thun
nicht für nvthig und rathsam fand» Derselbe
ließ im May desselben Jahres zu Frankfurt an
der Oder sein Glaubensbekennmiß an das Licht
treten, welches hernach öfters ift herauögegebcn
worden. Nach dem zu Leipzig l6zl gehaltenen
Colloquium- und nach der zu Thorn 1645 ange-
stellten Zusammenkunft- har man die an beyden
Orten festgesetzten Artikel fast immer diesem Glau-
bensbekenntnisse beygefüget. Man muß aber
dasselbe wohl von einigen andern Glaubensbe-
kenntnissen, dergleichen drey hier genau beschrie-
ben werden, Unterscheiden, welches Küster und
einige andere nicht gethan haben. Es setzt dieses
Glaubensbekennmiß alle Lehren, worin» dse
Thesl.Bidl.EB» C Prsr