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Allgemeines kritisches Archiv — 1.1777

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Ersten Bandes erstes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22474#0208
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Berlin unter einerahnlichen Anzeige des Inhalts
herausgegebenen und von uns un vorigen Jahr
S. 169. angezeigten Abhandlung. Sie zerfallt
von sich in drey Abschnitte. Der erste enthalt ei-
nen sehr faßlichen und gründlichen Vortrag der
ächten Grundsätze von den gesellschaftlichen Rech-
ten der Kirche. Unter diesen wird das Recht,
bestimmte Lehrvorschriften oder symbolische Bü-
cher zu verfertigen und die Lehrer dazu zu ver-
pflichten, am ausführlichsten behandelt, und die
Ausübung dieses Rechts in unsrer evangelischen
Kirche gegen die gewöhnlichen Klagen, die Hr.
Lüdke zu wiederholen nicht unterlassen, vollstän-
dig vertheidigt- Der Unterschied zwischen bür-
gerlicher und kirchlicher Toleranz und die Recht-
mäßigkeit , von symbolischen Schriften abwei-
chende Lehrer ihres Annes zu entsetzen, sind na-
türliche Folgen dieser eben so natürlichen Grund-
fähe des Kirchenrechts, so wie hingegen die Be-
mühungen einiger bekannten Lehrer, ihre Neue-
rungen der Kirche aufzudrängen und die Kirche
ihres Lehrbegriffs und zugleich eines ihrer edelsten
Gesellschaftsrechte zu berauben, als Folgen der
ihnen eignen Intoleranz anzusehcn. Allerdings
hat dieses seine vollkommene Richtigkeit; es wür-
de aber gut gewesen seyn, wenn der Verf. noch
darauf einige Rücksicht genommen hatte, daß
sein Gegentheil das Collegialsystem des Kirchen-
rechtS ganz verkenne und bestreite. Dieses hö-
ret dadurch nicht aaf, wahr zu seyn, so wenig
als es unrecht ist, jenem Theil eö entgegen zu
sehen
 
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