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Allgemeines kritisches Archiv — 1.1777

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Ersten Bandes zweytes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22474#0430
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historische Umstände berichtigt und durch litte-
rarische Nachrichten Doujaten bereichert, wo-
durch er sich allerdings einen gegründeten An-
spruch auf den Dank der Leser erworben har.
Allein dessen ungeachtet sind doch noch viele
Fehler unberichtigt geblieben. Da schon die
bloße Anzeige derselben die Granzen der gegen-
wärtigen Blätter überschreiten würde, so will
Rec. nur noch suchen, einige Anmerkungen
über die SchottischenBerichrigungen beyzubrin-
gen. S. 14. in der ersten Anm. glaubt Hr.
-Prof. S. daß Doujat das ^U8 canonicum
nicht ganz richtig durch lksoIoZiam in viras
vlum apraram erkläre, da /a der äusserliche
Friede und nicht die ewige Seligkeit die Ab-
sicht des kanonischen Rechts sey. Allein Dou-
jac konnte dieses allerdings nach dem System
seiner Religion behaupten. S. 242. scheint
Hr. Prof. S- zu behaupten, die Geistlichen
stehen nur in dinglichen und Lehensfachen um-
rer dem weltlichen Richter. Allein, daß sie
auch in persönlichen Sachen, z. B. in Schuß-
sachen, diesem Gerichtshof unterworfen seyen,'
in so ferne sie Güter unter selbigem besitzen,-
beweißc der Gerichrsgebrauch der Reichs-unk>
Territorialgerichre hinlänglich. S. 245. wirk»
Richer unter die allgemeinen Geschichtschreiber.'
der Kirchenverfammlungen vom Hrn- Prof.
S. gestellt, welches aber deswegen nicht woh,l
angehk, weil Richer nur einige wichtige Con-
silien abhcmdelr, und einen ganz andern Ge-
sichts-
 
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