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Allgemeines kritisches Archiv — 2.1777

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Zweyten Bandes Zweytes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22475#0308
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gende Bestimmungen für uns das lehrreichste.
Um einiges auszuzeichnen, so scheinen alle Kir-
chen damalsParronatkirchengewesen zu fern,und
zwar so, daß der Gutsherr sogar den zukünfti-
gen Pfarrer von seinem sechzehnten Jahr un-
terrichten lassen, und mir Kleidern und Bü-
chern versehen mußte. Bey der Taufe wird
Seewasser nur in Ermangelung des süssen
Wassers, und, wenn beydes fehlen sollte,
Schnee erlaubet, die Eintauchung befohlen,
sedoch auch die Besprengung und Begiessung,
welche von einander unterschieden werden, für
rechtmassig erkläret. In Schnee das ganze
Kind zu stecken, seyrödtlich: dafür aber müsse
er in der Hand schmelzen, und dann das Kind
damit beschmiert werden. Ein Knabe von
sieben Jahren kann raufen, wenn keine andre
erwachsene Personen vorhandelt sind. Die
Landesverweisung stehet auf verschuldete Un-
wissenheit der rechten Art zu taufen; und eben
die Strafe für die, welche das V- U. und
das Credo nicht auswendig wissen. Vom Be-
gräbnis viel Sonderbares, besonders von
Selbstmördern. Noch sonderbarer von Ver-
sezung der Archen mit den Gottesäckern,
durch Ausgraben der Knochen n. s. w. wenn
fene durch Herunrerfallen von Felsenstücken,
oder durch Überschwemmung verwüstet wor-
den Eine abgebrannte Kirche muß der Guts-
herr binnen Jahr und Tag auf der vorigen
Stelle erbauen. Von fremden Geistlichen.
Mas
 
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