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Allgemeines kritisches Archiv — 2.1777

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Zweyten Bandes Zweytes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22475#0309
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Was müssen doch im zwölften Jahrhundert
vor Armenier und Griechen nach Island ge-
kommen ferm, deren Gottesdienst beyzuwoh-
nen, erlaubt, sich aber von ihnen die Sakra-
mente reichen zu lasten, verboten wird? Von
der Sonnmgsfeyer, sonderbare Verbote und
Erlaubnisse, die sich recht auf die Lebensart der
Jnfulaner für Reifende in einem Land, wo
keme Wirthshäufer sind, passen. Noch beson-
dre Gesetze für den Sonnabend, der ciies la-
narionnm heisset. Doch sollen sie nicht eher,
denn von Nachmittag z Uhr gehalten werden.
Festtage. Schon sehr viele, doch mit einem
merklichen stufen unterscheid der Ferer in Anse-
hung derArbeit.AusserordenrlicheBestimmungen
für die Jagd, besonders der weissen Bären,
des Vogelfangs und der Fischerei, beson-
ders der Wallfische. Eigenmächtige Ehetren-
nungen werden erlaubt, im Fall der größten
Armuth, oder wenn ein Ehegatte den andern
schwer verwundet. Vom Fasten. Eine
Menge von merkwürdigen Bestimmungen der
erlaubten und verbotenen Speisen. Unreine
Thiere sind Pferde, Hunde, Füchse, Katzen,
alle Thiere mit Klauen, und fleischfressende
Vögel. Auf das Essen derselben stehet die
Landesverweisung. Ein Schwein, das Pfer,
defieisch gefressen, kann vor sechs Manat nicht
geschlachtet werden, drey muß eö abnehmen
und dann drey wieder zunehmcnhat es aber
Menschenfleisch gefressen, so muß dieses alles
T z noch
 
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