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Allgemeines kritisches Archiv — 2.1777

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Zweyten Bandes Zweytes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22475#0359
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Wahrheiten angesehen werden. In einer ein-
geschränkren Monarchie sind niemals alle und
jede Rechte des Souveräns und der Stände,
so genau so pünktlich bestimmt, daß nicht von
jeder Seite Ansprüche formirk würden, lind
noch mehr, daß es in der Ausübung in allen
Fällen sollte nach dem Buchstaben gehen.
Man denke an unser reutsches Staatsrecht.
Im erster: Buch handelt er von den Quellen
der Freiheit der englischen Nation und von
den Ursachen des Unterschiedes zwischen der
englischen und französischen Sraatöverfassung.
Er findet sie in der Verfassung, so Wilhelm
der Eroberer machte, wodurch England zu ei-
nem festen unauflöslichen Körper vereinbart
ward, und hingegen in Frankreich waren die
grossen Kronvafa len, deren Lander nach und
nach an die Krone gediehen, und es mithin
leicht war, in einer Provinz nach der andern
eine höhere Gewalt zu erlangen. Die Wir-
kungen von dieser ersten scheinbar har-
ten Staatseinrichlung Werder: in eini-
gen Kapiteln wohl ans einander gesetzt; doch
haben wir einiges in den Anmerkungen des
Herrn Uebersetzerö gefunden, wodurch Herr
LolmenS Urtheile mehr berichtigt werden.
Wie er alfo aus der Geschichte gezeigt hat, auf
was Art die jetz'ge Regierungsform entstanden,
so redet er von der gesetzgebender: Gewalt, wo
er meist gar bekannte Dinge vor: der Art, der
Gesetzgebung im Parlemenr, sagt. Der Ks-
 
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