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Allgemeines kritisches Archiv — 2.1777

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Zweyten Bandes Zweytes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22475#0361
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345

schen Rechts befördert habe. Er gesteht doch
am Ende, daß das römische Recht in England
gilt, wenn es in einem Fall seit undenklichen
Jahren im Gebrauch gewesen ist. Mithin gilt
es doch, und der Beweis/ daß es in einem Fall
gilt oder nicht/ wirkt Langsamkeit im Proceß.
Immer besser wäre eS/ daß es gar keine Gültigkeit
hatte/ da die Engländer die Folgen von der
Einführung des römischen schon in ältern Zei-
ten eingesehen haben. Sehr auffallend ist
dem deutschen Leser/ wenn er sagt/ daß dem
deutschen Kayser durch verschiedne Tractaten
die Macht benommen ist/ die vornehmsten Be-
dienungen des Kayserthums zu vergeben^
Hier liegen offenbar ganz irrige Begriffe zum
Grunde. — Von der peinlichen Justitz; ist
gut und gründlich vorgekragen/ doch erinnert
der Herr Uebersetzer ganz recht/ daß/ wenn,
sie nicht die Tortur wie bey andern Völkern ha-
ben/ ihre so genannte Todespresse deren Stelle
sehr vertritt/ und gewiß ohne Grausamkeit
nicht ausgeübt wird. Im zweyten Buch zeigt
er einige Vorrheile/ welche der englischen Ver-
fassung besonders eigen sind/ als i) die Einheit
der vollziehenden Gewalt/ welche überhaupt
weit leichter eingeschränkt wird/ wenn sie eins
ist. 2) Die Vertheilung der gesetzgebenden
Gewalt, z) Die Gewalt/ welche dem Volk
überlassen ist/ Gesetze vorzuftblagen. (Ist die-
ses nicht eine Täuschung? Nicht das Volksen*
dern ihre Repräsentanten schlagen sie vor,, oHne
P 5 daA
 
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